Beschränkte Steuerp:flicht : l. Natürliche Personen, die 1m Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlicl:ien Aufenthalt haben; 2. Körpersd1aften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung nod1 ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif: Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tausend. Fälligkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼. Gesetzliche Grundlage: Vermögenssteuergesetz 1954, BGB!. Nr. 192/54, in der Fassung der Vermögenssteuergesetznovelle 1957, BGB!. 33/1957. 6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: ]. Die gewerbsmäß ige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. Die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine eigenen Zwedce (Werkverkehr). Steuersätze: Ab 1. August 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; b) im Personen- und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförder_ungsentgeltes; e) im Personen,, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Beförderungsentgeltes; d) im Ortslinienve_rkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz- und Miet· wagen 3 v. H.; e) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen gebunden sind, 2 v. H. Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem Pauschbetrag von jährlich S 208.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und mit einem Pauschalbetrag mit jährlich S 104.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werk• verkehr dienenden Anhänger eingehoben. Ferner is t ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr befördert, verpflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sid1 zu führen, oder, wenn er das Kraftfahrzeug nicht selbst lenkt, den Fahrer mit e inem so ld, en Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreis.es von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Die Höbe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt -S 35.- je angefangene Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraft. fahrzeuges. Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr ·Über 65 km (Wohnsitz oder Betriebsstätte) befördert wird. · Monatliche Ahschlagszahlungen: Monatliche AhsdJlagszahlungen nach dem im ab· gelaufenen Kalendermonat erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetzlidrn Grundlagen: Beförderungssteuergesetz 1953. Im Güterfernverkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändler und Marktviktnalienhändler die Entrichtung der Beförderungssteuer im Pausdiwege möglieh. '250
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