Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1960

2. LOHNSTEUER Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Veranlagungsweg, ,ondern im Abzugsweg eingehoben wird. Die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen sind in den § 36 - 83 EStG 1953 und in den Durchführungsbestimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nachmonats abzuführen. 3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerb~betrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Bemessungsgrundlagen: Gewerbeertrag, Gewerbekapi tal und Lohnsumme. Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital, die vom Finanzamt vorgeschrieben und eingehoben wird: Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Meßbetrag nach dem Gewerbe - ertrag (§ 11 GwStG. 1953) und dem Meßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 GwStG. 1953) zusammen. Der so ermittelte einheitlich«! Gewerbesteuermeßbetrag multipl iziert mit dem Hebesatz (wird jeweils fü.r das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Geworbesteuer sind 6 % .Bundeskammerumlage und 22 % Landeskammerumlage, zusammen 28 % für das Jahr 1956 (für 1957 sind 6 % Bundeskammerumlage und 30 % Landeskammerumlage, hiermit zusammoo. 36 %) zuzurechnen . Gesetzliche Grundlage: Gewerbesteuergesetz 1953, BGB!. Nr. 2/1954. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen· Entgelt ausführt, und der Eigenverbrauch. Steuermaßstab: Das vereinnahmte, bzw. vereinb_arte _Entgelt ohne jeden Abzug (Ist- bzw. Soll-Umsatz). Steuertarif: Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: 1,7 % für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren, Milch und Molkereiprodukte; 1.8 % für Großhandelsumsätze; 5,25 % für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des folgenden Monat;s. Gesetzl iche Grundlage: Bundesgesetz vom 17. 12. 1958, BGB!. Nr. 300/1958. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhn!. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Steuergegenstand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslandsvermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit (Freibetrag für natürliche Personen): a) 40.000 S für den Pflichtigen, b) 40.000 S für die Ehefrau, c) 40.000 S für jedes minderjährige Kind, d) 40.000 S unter bestimmten Voraussetzungen. 249'

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