Richtlinienveranlagung : Durch Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Juni 1954, Zl. 56.400-9/1954, Richtlinien zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerveranlagung bei Gewerbetreiben• den für die Jahre 1953 und 1954 und Erlaß des Bundes - ministeriums für Finanzen vom 20. 12. 1955, Zl. 155.4009/1955 vom 5. 11. 1956, Zl. 153.566-9/1956 und vom 8. 12. 1956, Zl. 157.475-9/56, ist ein Pauschalierungsverfahren für (lie Einkommen-, Umsatz- u. Gewerbesteuer für viele Handels- u. Gewerbetreibende möglid1 geworden . Nähere Auskünfte sind beim Fin~nzamt bzw. bei der Bezirksstelle der Kammer der gewe rhlid1 en Wirtsd1aft zu erhalten. Beitrag vom Einkomui"en zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleicl1es Gesetzliche Grundlage : BGBI. Nr. 1952/54. Den Beitrag haben alle natürlichen und juristisd1en Personen, die der Einkommen-Körperscbaftsteuer unterliegen, zu entrichten. Höhe : 18 % der veranlagte n oder im Abzugsweg eingehobenen Einkommenbzw. Körperschaftsteuer. Der Beit·rag ist in die Einkommen- bzw. Lohnsteuertabelle eingebaut . Be ihilfen zur Familienförderung Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines Familienlastenausgleicbes und zur Ergänzung der auf dem Gebiete des Einkommensteuerredttes vorgesehenen Kinderermäßigung werden Beihilfen gewährt. Gesetiliche Grundlage: Fami lienlasteuausgleidtsgesetz, BGB!. Nr. 18/1955, 1. Novelle zum FLAG. BGB!. Nr. 52/1956, Kinderbeihilfengesetz, BGBL Nr. 3/1950 in der Fassung der Gesetze BGB!. Nr. 135/1950, Nr. 215/1950, Nr. 161/1951, Nr. 104/1953, Nr. 18/1955, Nr. 52/1956, 265/1956 und 284/1957. A) Für selbständig Erwerbstätige: Familienbeihilfe: Regelmäßig ab dem 1. Kind Höhe: Für da s 1. Kind Für das 2. Kind Für das 3. Kind Für das 4. Kind Fiir das 5. und jedes weitere Kind je . S 115,- . S 135,- . S 160,- . S 185,- . S 210,- B) Für in nichtselbständige r Arbeit stehende Bevölkerungskreise: Kinderbeihilfe und Ergänzungsb eitrag zur Kinderbeihilfe. Höhe : Für jedes Kind . . Für das 2. Kind . Für das 3. Kind . Für das 4. Kind . Für das 5. und jedes weitere Kind je . S 115,- . S 135,- . S 160,- . S 185,- . S 210,- Als weitere Beiträge zur Familienförderung kommen noch § 103 a EStG. (Aufwendungen aus Anlaß der Neugründung des Hausstandes) sowie die Geburtenbeihilfe gemäß § 20 FLAG. in Frage. Die Antragstellung für die Geburtenbeihilfe kann vom 6. vollendeten Monat der Sdtwangerschaft bis innerhalb von 3 Monaten nach Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt der' Mutter erfolgen. Die Geburtenbeihilfe beträgt S 500.-. Der Aufwand an den Beihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. Kinderbeihilfe getragen. Die Mittel werden durch Beiträge vom Einkommen, von land- und forstwirtschaftlidten Betrieben, durch Beiträge der Länder sowie durch Beiträge der Dienstgeber (au f Grund der Summe der monatlid1en Arbeitslöhne) aufgebrad1t . 248
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