Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1960

Steuern und Gebühren (Das Wichtigste für den Steuerpflichtigen) 1. Bundessteuern 1. EINKOMMENSTEUER Steuerpflicht. U n bes ehr ä n kt steuerpflichtig {mit sämtlichen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. - Bes ehr ä n kt steuerpflichtig (nur mit den inländischen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder . Wohnsitz noch ihr en gewöhnlichen Aufenthalt haben. Steuergegenstand und Bemessungsgrnndlage. a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eine• Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag von den zu b) bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einknnftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben. b) Die sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land- und For~twtrtschaft, · 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kap'talvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. Sonstige Einkünfte. Unter Einkünfte sind Reineinkünfte gemeint. Einkünfte sin d: l. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb uncl selbständiger Arbeit der Gewinn. 2. Bei den anderen Einkunftsarten der Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. Vom Gesamtbetrag der E inkün fte sind dann die Sonderausgaben, die im § 10 abschließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nach allfälligem Abzug der VerlustYorträge und Ueberbelastungsbeträge gern. § 33 zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Anwendung des Tarifes. Tarif. Die Steuer selbst wird an Hand der Tabelle abgelesen. Steuergruppe I Ledige und ihnen Gleichgestellte, Steuergruppe II Verheiratete und Ledige über 40 Jahre, Steuergruppe III Steuerpflichtige mit Kindern. Fälligkeiten: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz 1953, BGBI. Nr. 1/1954 in der Fassung des Versicherungsförderungsgesetzes, BGB!. Nr. 181/1954, der Einkommensteuernovelle 1954, BGB!. Nr. 13/1955, und des Steueränderungsgesetzes ' 1955, BGB!. Nr. 59/1955 der Einkommensteuernovelle 1956, BGBI. 176/1956, der 2. Einkommen• steuernovelle 1956, BGBI. 276/1956 und des BG. vom 13. 3. 1957, womit das Einkommens teuergesetz 1953 und das Gebührengesetz 1946 abgeändert werden, BGB!. Nr. 69/1957. Weiters BG. vom 17. 12. 1957, BGBI. Nr. 283, und BG. vom 19. 7. 1958, BGBI. Nr. 147. 247

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