Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

Auswärtige, einverleibte Meister waren: 1587 waren in Steyr sechs Meister, von auswärts waren einverleibt: Wels 1, Frei stadt 2, Haslach 2, Gallneukirchen 1, Perg 1, Hofkirchen 1, Patneukirchen 1 Meister. 1661 waren in Steyr fünf und von auswärts zehn Meister beim Jahrestag anwesend. 1666 waren in Steyr fünf und von auswärts 21 Meister einverleibt. Entsprechend dem vorangeführten Bescheid vom Jahre 1761 sollten von den in Steyr einverleibten Meistern abgegeben werden: 1 Meister an die Nebenlade Wels, 6 Meister an die Hauptlade Linz und 13 Meister an das Handwerk in Wien. Dafür wurden wenige Meister an die Neben¬ lade Steyr abgegeben. 6. Die Lehrjungen Nach altem Herkommen mußte ein Junge, der aufgedingt werden wollte, seine ehrliche Geburt nachweisen oder „per rescriptum Principis“ legitimiert sein. Er mußte für das Aufdingen 12 kl und das Freisprechen gleichfalls 12 kl in die Lade legen. Der Meister erhielt ein Lehrgeld. Arme Waisenkinder mußten gratis aufge¬ dingt und freigesprochen werden. Nach einer Lehrzeit von 5 Jahren mußten sie zei¬ gen, daß sie das Handwerk genugsam erlernt haben. 7. Die Gesellen Kam ein Geselle nach Steyr, fragte er nach der Herberge des Handwerks und dort nach einem freien Arbeitsplatz. Es wurde ihm vom Herbergsvater das„Ge¬ schenk“ gereicht. Daß es abends dann viele Räusche gab, wenn die Gesellenzur „Abendschenken=Collation“ zusammen kamen, beweist der Erlaß des Königs Fer¬ dinand vom 24. August 1550, der diese „Abendschenken=Collation“ verbietet, weil sie „viel Unrat, Mord, Schand, Laster und mutwillige Handlungen“ im Gefolge hatte. Hatte der Geselle 24 Stunden nach seiner Ankunft keinen Arbeitsplatz gefun¬ den, mußte er weiterziehen. Wollte ein Geselle einen Meister verlassen, durfte er nur sonntags nach dem Frühstück kündigen. Verließ er ihn unter der Woche, wurde ihm der Lohn nicht aus¬ bezahlt. Nach dreijähriger Wanderzeit konnte er sich um das Meisterrecht bewerben. Er mußte die zum Meisterwerden erforderlichen Eigenschaften nachweisen, gleich¬ gültig, ob er Meistersohn war oder nicht oder wenn er eine Meisterswitwe oder =Tochter heiraten wollte. Er mußte nachweisen, daß er bei einem Meister des Hand¬ werks dieses ordentlich erlernt hatte und sich in der Gesellenzeit stets treu und ordentlich verhalten habe. Das Probestück, welches ihm zu machen auferlegt wurde durfte nicht zu teuer sein. Wurde das Stück für gut erkannt, wurde er am nächsten Jahrtag als Meister aufgenommen. 8. Des Handwerks Kampf um's Dasein Im Jahre 1576 bewarben sich die Weißgerber bei den Metzgern um Häute. Aber die Metzger erhielten Darlehen von den Lederern, damit sie ihnen die großen und kleinen Felle verkaufen. Die Weißgerber sollten nun die Felle zu höheren Prei¬ sen abkaufen. Da konnten die armen Weißgerber weder in der Stadt noch auf dem Lande mit. Die Lederer behaupteten allerdings, daß die Weißgerber die Felle weit und breit aufkaufen und sie ihnen die Felle um das doppelte Geld abkaufen sollen. Wenn da nicht eingeschritten wird, müssen sie abwandern. Die Weißgerber machen auch Ochsen= und Kuhhäute in Alaun und Fischschmalz weißer Art für Schuster und Messerer. 67

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