Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

Gebührenpflicht: Zur Deckung des jährlichen Aufwandes für die Erhaltnug und den Betrieb der städtischen Wasserleitung wird von den Eigentümern der an die öffentliche Wasser• leitnng angeschlossenen Li egenschaften eine Gebühr eingehoben. Das zitierte Gemeind ewas serversorgungsgesetz sieht den Anschlußzwang vor. Die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserl eitung erfolgt grundsätzlich nach Abmaß durch di e vom s tädtischen Wasse rwerk bei:;cstellten Wassermesser. Ausnahmsweise kann die Wasserabgabe auch gegen Eutrichtung einer Pauschalwa sserbezugsgebühr erfolgen; dies insbesonders für den Verbrauch von Wasser zur Besprengung von nicht behauten Grundstücken. (Schreber gärten und älml.} Ab 1. ·10. 1958 beträgt a} die Wasserbezugsgebühr S 1,20 pro Kubikmeter: b) die Wasserl eitungsanschlußgebühr b ei 20 mm (3/4") Rohrweite c} bei 25 mm (1 " ) Rohrweite bei 30 mm (5/4") Rohrweite bei 40 mm (6/ 4" ) Rohrweite . bei über 40 mm Rohrweite für eine Speiche rüberprüfung werden und für eine Druck.probe die für für für für für Wasse rzählerleihgebühr 13- 20 mm Zähler monatlich 25 mm Zähler monatlich 30 mm Zähler monatlich 40 mm Zähler monatlich 50 mm Zähler monatlich für 80 mm Zähl e r monatlich festgesetzt . Fä lli gkeit: . S 405.- . S 525.- . S 695.- . S 765.- . S 885.- . S 40.- . S 70.- S 5.- s 7.- s 7.50 . S 15.- . S 30.- . S 35.- Die Ablesung des Wasserzählers und die Verrechnung des verbrauchten Wassers erfolgt vierteljährlich im nachlunein, und zwar im Jänner, im April, im Juli und in. Oktober jedes - J ahres. Für die Entrichtung der Wassergehühren ist eine Frist -,,.,n acht Tagen nach Empfang der Vorschr eibung vorgesehen. Wird die Frist überschritten, so ist für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 2 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Malmgebühren ,md Zwangsvollstrekk ungskosten zu tragen. 9. KANALANSCHLUSSGEBÜHR Rechtsquellen: Erlaß des Bürgermeist er s der Stadt Steyr vom 3. 12. 26, Z. 22008 · und Beschluß des Gem einderat es Steyr vom 19. 5. 1953, ZI. 5999/51. Für den Anschluß eines Hau skanals au einen städtischen Abwässerkanal ist eine Kanalanschlußgebühr an die Stadtgemeinde Steyr zu ~ntrirhten. Sie· beträgt nach Maßgabe der verbauten Fläche des an da s öffentlidie Kanalnetz angeschlo ssenen Obj ektes pro m2 K ell ergesd10ß . . . . . pro m2 Erdgeschoß . . . . . und pro m2 der darüberliegenden Geschoße . . . . . . . . . . . . . S 4.- . S 12.- . s Die Kanalauschlußgebühr wird mit der Erteilung der Kanalanschlußbewilligung, fallweise den Li egenschaftseigentümern vorgeschrieben. Die Gebüh1: ist eine einmalige, jedoch wird bei Um- und Zubauten an Gebäuden, die bereits an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind und für welche eine Kanalansd,lußgebühr bereits gezahlt worden ist, eine Differenzgebühr eingehoben, wenn ein e Vermehr un g der verbauten Fläche des betreffenden Hau ses entstanden ist. 283

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