Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

Monat nad:\ dem ·Tag der Anmeldnng (Erfassnng) des Hundes zu entrichten, ansonsten ist die Abgabe jährlich am 1. J änner fällig und innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres unaufgefordert zu entrichten. Ueber die Entrichtung der Abgabe wird eine Zahlungsbescheinigung zusammen mit cler Hundemarke ausgefolgt. Süumnisfolgen: Wird die Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet, so sind die gesetzlichen Säumnisfo lgen, wird jedoch die Anmeldung des Hundes nicht rechtzeitig vorgenommen, ein VerspätungszuscbJag, allenfalls eine Verwaltung-sstrafe nach Maßgabe des Gesetzes verwirkt. Befreiung von der Hundeabgabe: Ueber Antrag kann Befreiung von der Hundeabgabe gewährt werden, für Hunde, a) die zur Führung Blinder verwendet werden oder zum Schutz oder zur Hilfeleistung hilfloser Personen (von Invaliden) geei:;net und hiefür ausgebildet sind, b) welche als Schutz für Organe konzessionierter llewachungsbetriebe notwendig sind . 7. MOLLABFUHRGEBÜHR Rechtsquellen: Müllabfuhrordnung für die Stadt Steyr vom 6. 3. 1953 und Gebührenordnung für die Müllabfuhr vom 19. 5. 1953, Zahl 235/50 des Magistrates Steyr. Gebiihrenpflicltt: Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb dr,r städtischen Müllabfuhr wird von den Eigentümern der an die städtische Müllabfuhr angeschlossenen Liegenschaften Müllabfuhrgebühren eingehohen: a) bei wöchentlich einmaliger Abholung je Mülltonne S 6.- monatlich, b) bei wöchentlich zweimaliger Abho lung je Mülltonne S 12.- monatlich Neben dem Liegenschaftseigentümer haften für die Gebühren auch die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder ähnli chen Rechtsverhältnisses zur Benützung eines Grundstückes oder von Grundstück.teilen (Wohnungen, Geschäftsräum:m, Lagerplätzen) Berechtigten, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Die Zeitdume, innerhalb welcher die Einsammlung und Abfuhr des Hausmülls zu erfolgen hat, bestimmt der Stadtrat. In besonders gelagerten Fällen kann ein längerer Abfuhrzeitraum festgesetzt werden. Der Stadtrat kann auch bestimmte Grundstüdce vom Auschlußzwang ausnehmen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen bzw. betriebswirtschaftlichen Gründen erhebli che Schwieri~keiten bereitet oder beso nd ere Maßnahmen erfordert. Die Anzahl der Gefäße, die den einzelnen Liegenschaften zugeteilt werden, bestimmt der Ma,;istrat. Die von der Gemeinde beigestellten Gefäße und sonstigen Einrichtungen der Müllabfuhr bleiben Eigentum der Stadt. Festsetzung und Fälligkeitstermin: Bei Entstehen der Abgabepflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Dauerbescheid, aus dem die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. In den Folgejahren sind die im Bescheid angegebenen Raten jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung wird ein SäumniszuscbJag von 2 v. H. (der am Fälligkeitstage rückständigen Gebühr) vorgeschrieben. Außerdem sind die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Steuerpflichtigen zu tragen. 8. WASSERBEZUGSGEBÜHREN Rechtsquellen: Regulativ für die Benützung der städtischen Wasserleitung in Steyr vom 16. 6. 1922, Gemeindewasserversorgungsgesetz vom 28. 6. 1956, LGBI. für Oberösterreich Nr. 38/56, Beschluß des Gemeinderates vom 25. 9. 1958, Gern. XIII-5652/1958. 282

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