Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis gehören anch die Verbrauchssteuern des Bundes oder des Landes, gleichgültig oh •sie gesondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Beredmung der Getränkesteuer darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Milch im Kaffee, Zltronen bei Tee), nichts abgezogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anredmung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Verme1·k auf der Speise- bzw. Getränkekarte n. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Stener nad1 dem gesamten Entgelt berechnet. · Anmeldung: Wer steuerpflichtige Getränke abgibt, hat dies binnen zwei Wochen beim Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit: Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe steuerpflichtiger Getränke. Der Steuerpflichtige hat über die angegebenen steuerpflichtigen Getränke entsprechende . Aufschreihungen zu führen und bis zum Zehnten des folgenden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine .Steuerschuld entstanden ist, heim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und· Kleinhandelspreis mittels einer Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsene Steuer bis zum gleichen Termin zu entrichten. Steuererklärungsformulare sind heim Stadtsteueramt erhältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung aufer legten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuer• schuld geschäzt werden. Säumniszusclilag : Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für den Steuerrückstand ein Säumniszusdt.lag vou '.! Prozent und außerdem bei nicht termingemäßer Vorlage der Erklärung ein Verspätungszusdilag bis zu 10 Prozent zn redinen. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Strafbestimmungen: Zuwiderhandlungen gegen diese Getränkesteuerordnung werden als Verwaltungs• Übertretungen bestraft. 5. LUSTBARKEITSABGARE Reclitsquellen : Lustbarkeitsabgahegesetz vom 14. 12. 1949, LGBL für Ober• Österreich Nr. 13/50 und Lustbarkeitsabgaheordnung der Stadt Steyr vom 28. 2. 1950. Anmeldungspflicht nnd Sicherheitsleistung: Lustbarkeiten, die im Stadtgebiet Steyr veranstaltet werden~ sind spätestens 2 Werktage vorher beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden. Lustbarkeiten, für die Abgabebefreiung in Anspruch genommen wird, sind spätestens 3 Werktage vorher anzumelde1.1. Bloß Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsäclt.lich für Schüler solcher Anstaltt.n und deren Angehörigen dargeboten werden, weiters Volksbildungskurse, Veranstaltungen, die kird1lichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der Religionsgemeinschaften öffentlidien Redits durchgeführt werden, und schließlidi Veranstaltungen, von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung Yerabreidit werden, brauchen nicht angemeldet zu werden. 279

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