Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

k) Beträge, die an Lehrlinge bezahlt werden, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsgemäße Ausbildung erfahren. 1) Beträge, die an Arbeitnehmer bezahlt werden; die als begünstigte Personen ge• mäß den Vorschriften des lnvalideileinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Krie• gerswitwen fallen nicht darunter, deren Bezüge sind lohnsummensteuerpflichtig. m) Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder ent• gehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer . Anwartschaft auf eine so lche gewährt worden sind; z. B. Zahlungen für vorzeitige Vertragsauflösungen, Kapitalsabfindun• gen für verdiente Pensionsansprüche, Entschädignngen für vorzeitige Aufgabe einer Dienstwohnung, Zahlungen an ein Vorstandsmitglied für Verlust der äußeren Stellung anläßlich ein er Fusion. Dagegen fallen Ur laubentschäd.igungen, Urlaubsgelder, Bilanzgelder, Feiertagsentlohnungen U'1d sonst i ge Lohnbezüge nicht darunter und sind lohnsummen s teuerpflichtig. (Siehe auch Absatz p). n) Kurzarbeiterunterstützungen gemäß Abschn. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGßl. Nr. 184/1949, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. Juli 1954, BGBI. Nr. 174/1954 gezahlten ' Schlechtwetterentschädigungen. o) Freiwillige Trinkgelde r, die nicht vom Arbeitgeber, ~ond_etn von ein em Dritteu geleistet werden. p) Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn ans demselben Dienstverhältnis gezahlt werden, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres S 2.100.- nicht übersteigen . Dieser Fr') ihet ra g gebührt auch dann nur einma l, wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen st eht . 1 5. (1) Bei Betrieben, deren Lohnsumme (d. i. di e Lohn summe aller im österr. Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätten zusammengerechnet) im Kalenderjahr den Betrag von S 60.000.- nicht übe rsteigt, bleibt von der Jahreslohnsumme ein Betrag von S 18.000.- steuerfrei. Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden, so ermäßigen sich die Beträge entsprechend. Bei den monatlich.en Lohnsummensteuererklärungen können demgemäß S 1500.- von der monatlichen Lohnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Betrag von S 5000.- nicht überschreitet. Maßgebend für die endgü lti g zu zah lende Steuer ist jedoch die Jahreslohnsumme. Für Betriebe, deren Jahreslohnsumme vo r au ssicht li ch S 60.000.- überschreitet, empfiehlt es sich deshalb, bei den monatlichen Zahlungen S 1500.- nicht abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in dem in Frage komm end en Ka lendermonat ausnah:msweise nicht höher als S 5000.- war. (2) Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten un Le rhal Len , so ist ,l er Freibetrag nach dem Verhältnis der in den einze ln en Gemeinden gezahlten Lohnsumme aufzuteilen. 4. GETRÄNKESTEUER Red,tsquellen: Gemeinde-Geträ nkesteuerordnung de r Stadt Steyr vom 28. 2. 1950, Gemeinde-Getränkesteuergesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Oberösterreich Nr. 15 /5 ü. Steuerpflid1t: Di e entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlid1en m1d weinhaltigcn Getränken, Schaumwein un,l schaumweinähnlid,eu Getränken, Mosten, Trinkbranntwein, Mineralwasser künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Milchmixgetränke (auch Eiskaffee und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr, unterliegt der Getränkest eue r. Zur Entrichtung der Getränkesteuer ist verp fli chte t, wer Getränke entge ltli ch an den letzten · Verbrauch er abgibt. Höhe 1ler Steuer: Die Steuer be trägt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhand elspreises) der angegebenen Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem VerbrJU· eher ausschließlid, der Getränkesteuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer ber eits eingerechnet, so ist der Ver steu erung das Enlgelt abzüglich der 277

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