Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: 1. Die gewe rbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahr:,;eugen; 2. Die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine eigenen Zwecke (Werkverkehr). Steuersätze: Ab 1. August 1951 beträgt - die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; b) im Personen- und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförderungsentge ltes; c) im Personen,, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Befördernngsen tgel tes; d) im Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz- und Miet• wagen 3 v. H.; e) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen gebunden sind, 2 v. H. Im Werkverkehr wird .die Steuer mit einem Pauschbetrag von jährlich S 208.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und mit einem Pauschalbetrag mit jährlich S 104.- von j eder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden An hänger eingehoben. Ferner ist ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gnt mit einem Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr befördert, verpflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sid1 zu führen, oder, wenn er das Kraftfahrzeng nicht selbst lenkt, den Fahrer mit einem so ld1en Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, befördert wird. 1 Die Höhe der a uf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt S 35.- je angefangene Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges. E in e Fahrt im Gü terfemverkehr li egt audi vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohusitz oder Betriebsstätte) befördert wird. Monatlid,e Abschlagszahlungen: Monatlid1e Abschlagszahlungen nach dem im abgelaufenen Kalendermonat erzielten Beförderungsentgelt (his 20. jeden Monats). Ge e tzliche Grund lagen: Beförderungssteuergesetz 1953. Im Güterfernverkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändler und Marktviktualienhiindler die Entriditung der Beförderungssteuer im Pausdiwege möglich. Di ese Steuer beträgt pro t und Jahr: für ein Kraftfahrzeug mit einer Nutzlast bis zu 1 t 300 S bis zu 2 400 S bis zu 3 t 500 S bis zu 4 600 S bis zu 5 700 S über 5 1000 S Der Pausdibetrag ist in vier gleidien Vierreljahresraten unaufgefordert jeweils bis zum 20. 3., 20. 6., 20. 9., und 20. 12. an jenes Finanzamt einzuzahlen, welches für die Verwaltung der vom benützten Kraftfahrzeug zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. 272

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