Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Bemessungsgrundlagen: Gewerbeertrag, Gewerbekapital und Lohnsumme. Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital, die vom Finanzamt vorgeschrieben und eingehoben wird: Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag (§ 11 GwStG. 1953) und dem Meßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 GwStG. 1953) zusammen . Der so ermittelte einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt} ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer sind 6 % Bundeskammerumlage und 22 % Landeskammerumlage, zusammen 28 % für das Jahr 1956 (für 1957 sind 6 % Bundeskammerumlage und 30 % Landeskammerumlage, hiermit zusammen 36 %) zuzurechnen. Gesetzliche Grundlage: Gewerbesteuergesetz 1953, BGB!. Nr. 2/1954. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Eo tgelt ausführt, und der Eigenverbrauch. Steuermaßstab: Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist- bzw. Soll-Umsatz}. Steuertarif: Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: 1, 7 % für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren, Milch und Molkereiprodukte; 1.8 % für Großhandelsumsätze; 5,25 % für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des folgenden Monats. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a} alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhn!. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführte~ Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Steuergegenstand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslandsvermögen minus Schulden und sons-tige Abzüge). Vier Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit (Freibetrag für natürliche Personen): a} 4.0.000 S für den Pflichtigen, b) 40.000 S für die Ehefrau, c} 40.000 S für jedes minderjährige Kind, d-) 40.000- S unter bestimmten Vornussetzungen. Beschränkte Steuerp;llicht: 1. Natürliche Personen, die 1m Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif: Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tausend. Fälligkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¾. Gesetzliche Grundlage: Vermögenssteuergesetz 1954, BGB!. Nr. 192/54, in der Fassung der Vermögenssteuerge.setznovelle 1957, BGBl. 33/1957. 269

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