Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

Richtlinienveranlagung: Durch Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Juni 1954, Zl. 56.400-9/1954, Richtlinien zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerveranlagung bei Gewerbetreiben• den für die Jahre 1953 und 1954 und Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. 12. 1955, Zl. 155.4009/1955 vom 5. 11. 1956, Zl. 153.566-9/1956 und vom 8. 12. 1956, ZJ. 157.475-9/56, ist ein Pauschalierungsverfahren für die Einkommen-, Umsatz- u. Gewerbesteuer für viele Handels- u. Gewerbetreibende möglich geworden. Nähere Auskünfte sind beim Finanzamt bzw. bei der Bezirksstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu erhalten. Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches Gesetzliche Grundlage: BGBI. Nr. 1952/54. Den Beitrag haben alle natürlichen und juristischen Personen, die der Einkommen-Körpersdiaftsteuer unterliegen, zu entrichten. Höhe: 18 % der veranlagten oder im Abzugsweg eingehobenen Einkommenbzw. Körperschaftsteuer. Der Beitrag ist in die Einkommen- bzw. Lohnsteuertabelle eingebaut. Beihilfen zur Familienförderung Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung der Familie, zur An_bahnung eines Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes vorgesehenen Kinderermäßigung werden Beihilfen gewährt. Gesetzliche Grund lage: Familienlastenausgleichsgesetz, BGBI. Nr. 18/1955, 1. Novelle zum FLAG. BGBI. Nr. 52/1956, Kinderbeihilfengesetz, BGBL Nr. 3/1950 in der Fassung der Gesetze BGB!. Nr. 135/1950, Nr. 215/1950, Nr. 161/1951, Nr. 104/1953, Nr. 18/1955, Nr. 52/1956, 265/1956 und 284/1957. A) Für selbständig Erwerbstätige: Familienbeihilfe: Regelmäßig ab dem 1. Kind Höhe : Für das 1. Kind . Für das 2. Kind . Für das 3. Kind . Für das 4. Kind . Für das 5. und jedes weitere Kind je . . S 115,- . S 135,- . S 160,- . S 185,- . S 210,- B) Für in nichtselbständiger Arbeit stehende Bevölkerungskreise: Kinderbeihilfe und Ergänzungsbeitrag zur Kinderbeihilfe. Höhe: Für jedes Kind . . .. . S 115,- Für das 2. Kind . . S 135.·- Für das 3. Kind . . S 160;- Für das 4. Kind . . S 185.- Für das 5. und jedes weitere Kind je . . S 210,- Der Aufwand an den Beihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. Kinderbeihilfe getragen. Die Mittel werden durch Beiträge vom Einkommen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, durch Beiträge der Länder sowie durch Beiträge der Dienstgeber (auf Grund der Summe - der monatlichen Arbeitslöhne) aufgebradit. 2. LOHNSTEUER Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Veranlagungsweg, sondern im Abzugsweg eingehoben wird. Die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen sind in den § 36 - 83 EStG 1953 und in den Durchführungsbestimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis znm 10. des Nachmonats abzuführen. 268

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2