Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

Steuern und Gebühren (Das Wichtigste für den Steuerpßiduigen) I. Bundessteuern 1. EINKOMMENSTEUER Steuerpßicht. U n bes ehr ä n kt steuerpflichtig (mit sämtlichen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf• enthalt haben. - Bes ehr ä n kt steuerpflichtig (nur mit den inländisdien Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ih,ren gewöhn• liehen Aufenthalt haben. Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage. a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eine, Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist de11 Gesamtbetrag von den zu b) bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den ein• zeinen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben.. b) Die sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land• und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebefrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichts~lbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kap'talvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. Sonstige Einkünfte. Unter Einkünfte sind Reineinkünfte gemeint. Einkünfte sind: 1. Bei Land- und Forstwirtschaft, G;ewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. 2. Bei den anderen Einkunftsarten der Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. W e r b u n g s k o s t e n sind im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. Vom Gesamtbetrag de,· Einkünfte sind dann die Sonderausgaben, die im § 10 abschließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nach allfälligem Abzug der Verlust• vorträge und Ueberbelastungsbeträge gern. § 33 zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Anwendung des Tarifes. Tarif. Die Steuer selbst wird an Hand der Tabelle abgelesen. Steuergruppe I Ledige und ihnen Gleichgestellte, Steuergruppe II Verheiratete und Ledige über 40 Jahre, Steuergruppe III Steuerpflichtige mit Kindern. Fälligkeiten: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz 1953, BGB!. Nr. 1/1954 in der Fassung des Versicherungsförderungsgesetzes, BGBI. Nr. 181/1954, der Einkommen• steuernovelle 1954, BGB!. Nr. 13/1955, und des Steueränderungsgesetzes 1955, BGB!. Nr. 59/1955 der Einkommensteuernovelle 1956, BGB!. 176/1956, der 2. Einkommensteuernovelle 1956, BGB!. 276/1.,956 und des BG. vom 13. 3. 1957, womit das Ein• kommensteuergesetz 1953 und das Gebührengesetz 1946 abgeändert werden, BGBl. Nr. 69/1957. Weiters BG. vom 17. 12. 1957, BGBI. Nr. 283, und BG. vom 19. 7. 1958, BGB!. Nr. 147. 267

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