Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1959

Dr. Erlefried Krobath Die Bürgermeister der Stadt Stepr und ihre Dell (fortsetzung) Wolff Händl zu Ramingdorf (1571—1575, 1577—1578, 1582—1583, 1587—1589); Emanuel Fennzl (1576); Daniel Strasser (1579—1581); Wolff Urkauff (1584—1586); Hanns Adam Pfefferl zu Piberbach (1590—1594, 1598); Michael Aidn (1595—1597). Wolff Händl zu Ramingdorf Fast während des ganzen 16. Jahrhunderts galten die Händl als das ton¬ angebende Geschlecht Steyrs. Sie waren Hammerherren und Eisenhändler und hatten sich als solche ein riesiges Vermögen erworben. Aus ältester Zeit sind zwei in der Eisenerzeugung und im Eisenhandel tätige Linien dieser Familie bekannt, von denen eine ihren Sitz in Vordernberg und die andere in Weyer aufgeschlagen hatte. Sicherlich bestand zwischen ihnen ein Ver¬ wandtschaftsverhältnis, das sich heute nicht mehr nachweisen läßt.! Der Stadt Steyr schenkte diese Familie eine Reihe von Bürgermeistern, Stadtrichtern, Ratsherren und tüchtigen Bürgern. Ein Mitglied der Weyrer Linie, der Hammerherr Gotthardt Händl, war nach Steyr gezogen und gehörte schon 1531 der Bürgerschaft der Stadt an. Seiner Ehe mit Barbara Colmanin aus Wels entstammten vier Söhnes und zwei Töch¬ ter. Wolff, der Viertgeborene, wurde der Bekannteste der Familie. Er kam 1558 von Weyer nach Steyr.“ Auf sein eigenes Ansuchen wurde ihm am „Freidtag vor dem Heilligen Christag Im Fünfzehnhundert ond zu Eingang des Achtundfünff¬ zigsten Jahrs“ von Richter und Rat in Weyer der Abschiedsbrief aus der Weyrer Bürgerschaft ausgestellt. Nach dem außerhalb Steyrs gelegenen Edelsitze, den er 1567 von den Vormündern der Reinprechtischen Kinder kaufte, wurde er „zu (von) Ramingdorf“ genannt.*) 1561 scheint Wolff als Ratsbürger der Stadt auf, in weiterer Folge wurde er für die Jahre 1571—1575, 1577—1578, 1582 bis 1583 und 1587—1589 zum Bürgermeister gewählt. Die Sitzungen des Rates der Stadt scheinen zu Beginn der Amtszeit und auch späterhin nicht gut besucht worden zu sein. Bürgermeister und Rat beschlos¬ sen nun am 13. 2. 1571, daß bei Einberufung einer Sitzung die Eingeladenen „gehorsamblich“ erscheinen sollten und nur bei glaublicher Verhinderung durch „leibsschwachheit“ fernbleiben dürften. Für Zuwiderhandelnde wurde, ohne An¬ sehen der Person, eine Geldstrafe von 4 bis 15 Kreuzern bestimmt. In derglei¬ chen Sitzung wurde auch beschlossen, daß das Amt des Bürgermeisters allezwei Jahre neu besetzt werden sollte und künftighin jeder Bürgermeister wiederzum Richter erwählt werde. Auch sei der „junge Rat“ erst nach Erwählung des „alten Rates“ zu bestellen und, falls jemand, der bereits zuvor Richter oder im „alten Rat“ gewesen war, neuerlich durch die Gemeinde gewählt werden würde, hätte er in den „alten Rat“ genommen zu werden. Wie aus den Ratsprotokollen dieser Zeit hervorgeht, hielten die Störungen der Versorgung mit Lebensmitteln als Folge des Türkenfeldzuges 1571 auch in den folgenden Jahren noch an. Der Magistrat bemühte sich weiterhin, Getreide anzukaufen und im Städtischen Getreidekasten Lager zu halten. Mehrfach beschäftigte sich der Rat in seinen Sitzungen auch mit den Elemen¬ ten, die aus der allgemeinen Versorgungslage Vorteile zu ziehen versuchten. Trotz des ergangenen kaiserlichen Generalmandates, bei den Untertanen Aufkäufe zu 96

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