ortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Anzeige zu erstatten. - Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflich• tet, dem Magistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzusetzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige, beim Magistrate einzuzahlen. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. KEHRICHTABFUHR-GEBÜHR Gebührenpßicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Kehrichtabfuhr wird von den Besitzern der an die städtische Kehricht• abfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehrichtabfuhrgebühr eingehoben: a) bei wöchentlich einmaliger Abholung je Mülltonne S 6.- monatlich, b) bei wöchentlich zweimaliger Abholung je Mülltonne S 12.- monatlich. Weiche Stadtteile der wöchentlich einmaligen oder zweimaligen Kehrichtabfuhr unterzogen werden, bestimmt der Magistrat, ebenso die Anzahl der Kehrichttonnen für die einzelne Liegenschaft einvernehmlich mit dem Liegenschaftsbesitzer. Festsetzung und Fälligkeitstermin r Bei Entstehen der Abgabepflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. In den Folgejahren sind die im Bescheid angegebenen Raten gleichzeitig mit der Grundsteuer, das ist bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung tritt für die am Fälligkeitstage rückständigen Be– träge ein Säumniszu&chlag von 2 v. H. in Kraft. Außerdem sind die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Steuerpflichtigen zu tragen. 8. WASSERLEITUNGSGEBÜHR Gebührenpflicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitung Steyr wird von den Eigentümern der an die Wasserleitung Steyr angeschlossenen Liegenschaften, für die im Sinne der jeweils geltehden gesetzlichen Bestimmungen die Anschlußpflicht besteht, eine Wasserleitungsgebühr eingehoben. Höhe der Wasserleitungsgebühr Für Wohn- und Amtsgebäude, Geschäfts• und Gewerbebetriebe erfolgt die Ab– gabe von Wasser grundsätzlich nach Abmaß durch Wassermesser; die Gebühr beträgt pro Kubikmeter S -.80, mindestens jedoch S 40.- jährlich. Die Miete für den Wassermesser wird separat in Rechnung gestellt. Für Gärten kann, insofern die darinnen bestehenden Ausläufe ausschließlich zur Gartensprengung dienen, eine jährliche Pauschalgebühr festgesetzt werden. Fälligkeit Die Ablesung des Wassermessers und die Verrechnung des verbrauchten Wassers erfolgt vierteljährlich im nachhinein. (Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres.) Für die Gebührenzahlung ist eine Frist von acht Tagen nach Empfang der Vorschrei• bung vorgesehen. Wird die Frist überschritten, so ist für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 2 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 277
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