Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1958

Höhe der Steuer Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) für die obge• nannten Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem Verbraucher ausschließlich der Getränkesteuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerechnet, so ist der Versteuerung das Entgelt abzüglid:i der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflid:itigen Kleinhandelspreis ge– hören aud:i die Verbraud:issteuer des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie ge• sondert in Rechnung gestellt sind oder nid:it. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlid:ierweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Mild:i bei Kaffee, Zitronen bei Tee), nid:its abge– zogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter , Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte u. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem gesamten Entgelt berechnet. Anmeldung, Wer steuerpflichtige Getränke abgeben will, hat dies binnen zwei Wod:ien nad:i Inkrafttreten der Steuerordnung oder binnen einer \Vod:ie nad:i Auf– nahme des Betriebes dem Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit. Der Steuerpflichtige hat über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke entspred:iende Aufschreibungen zu führen und bis zum zehnten Tag eines jeden Mo– nats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, beim Magistrat (Stadtsteueramt) nad:i Art, Menge und Kleinhandelspreis mittels einer Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsende Steuer gleichzeitig zu entrichten. Die entspred:ienden Vordrucke für die Steuererklärung sind beim Stadt– steueramt erhältlich. Wenn der Steuerpflid:itige die ihm durch diese Steuerordnung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abge– gebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt werden. Säumniszuschlag, Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrid:itet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag bis zu 4 Prozent und für die nicht termingemäße Vorlage der Erklärung ein Verspätungs– zuschlag bis zu 10 Prozent verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entste– henden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. !i. LUSTBARKEITSABGABE Steuerpflicht: Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Vergnügun– gen unterliegen einer Steuer. Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtsd:iuldner. Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesonders folgende Veranstaltungen: 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle ; 2. Volksbelustigungen wie !tarussel, Belodrome u. dgl.; Schaukeln, Rutschbahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Er– werbszwecken dienen; Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; 3. Zirkus-, Spezialitäten-, Varietevorstellungen, Kabarette; 4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater; Vorführungen von Bildstreifen; 7. Theatervorstellungen, Ballette; 8. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklarationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe Jede abgabepßichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) an• zumelden: die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung 275

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