Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1958

1) Beträge, die an Arbeitnehmer bezahlt werden, die als begünstigte Personen ge– mäß den Vorschriften des lnvalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Krie– gerswitwen fallen nicht darunter, deren Bezüge sind lohnsummensteuerpflichtig. m) Entschädigungen1 die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder ent– gehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt wor– den sind; z. B. Zahlungen für vorzeitige Vertragsauflösungen, Kapitalsabfindun• gen für verdiente Pensionsansprüche und Entschädigungen für vorzeitige Auf– gabe einer Dienstwohnung, Zahlungen an ein Vorstandsmitglied für Verlust der äußeren Stellung anläßlich einer Fusion. n) Kurzarbeiterunterstützungen gemäß ~Absclm. 4 des Arbeitslosenversicherungs– gesetzes, BGBI. Nr. 184/1949, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. Juli 1954, BGB!. Nr. 174/1954 gezahlten Scl1lechtwetterentschädigungen_. o) Freiwillige Trinkgelder, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten geleistet werden. p) Sonstige, insbesondere einmalige Bez··ge, die neben dem laufenden Arbeitslohn aus demselben Dienstverhältnis gezahlt werden, soweit sie innerhalb eines Ka– lenderjahres S 1200.- nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht. Höhe dur Steuer: Die Steuer beträgt 2 v. H. der Brutto! hnsumme. Bei Betrieben, deren Lohnsumme (d. i. die Lohnsumme aller im österr. Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätten zusammen– gerechnet) im Kalenderjahr den Betrag von S 60.000 nicht übersteigt, bleibt von der Jahreslohnsumme ein Betrag von S 18.000.- steuerfrei. Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden, so ermäßigen sich die Beträge entsprechend. Bei den monatlichen Lohnsummensteuererklärungen 'können demgemäß S 1500.– von der monatlichen Lohnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Be– trag von S 5000.- nicht überschreitet. Maßgebend für die endgültig zu zahlende Steuer ist jedoch die Jahreslohnsumme. Für Betriebe, deren J ahreslohnsnmme vor– aussichtlich S 60.000.--..! überschreitet, empfiehlt es sich deshalb bei den monatlichen Zahlungen S 1500.- nicl1t abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in dem in Frage kommenden Kalendermonat nicht höher als S 5000.- war. Fälligkeit: Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gern. § 28 des Gewerbesteuergesetzes 1953 BGB!. Nr. 2/ L954) am 15. des darauffolgenden Monates fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung der Steuer ist dem Magistrate, Stadtsteueramt, eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Diese Erklärung ist aucli dann zum Fiilligkeitszeitpunkt der Lohnsummensteuer abzugeben, wenn die Steuer noch nicht entricl1tet wird. Die Abgabe der Erklärung über die Berechnungsgrund– lagen kann erzwungen werden. Ferner kann, wenn die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, gern. § 10 des Gesetzes vom 30. 3. 1949, BGB!. Nr. 193 (Abgabe– einhebungsgesetz), ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % des Steuerbetrages festge• setzt werden. Wird die Steuer nicht recht:ieitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fäl– ligkeitstages ein Säumniszuschlag von 2 % verwirkt. Der Säumniszuschlag ist aucli dann verwirkt, wenn Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht spätestens eine Wo– che vor dem Fälligkeitstag eingebracht w,:rden. Der Steuerpflichtige hat weiters die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 4. GETRÄNKESTEUER Steuerpflicht: Die Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Scliaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Trinkbranntwein, Mineral– wasser, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Milchmixgetränke (auch Eiskaffee und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Kondi– toreien, Weinlokalen, Delikatessen- und Gemischtwarenhandlungen und sonstigen Stät– ten und Geschäften, in denen derartige Getränke gegen Entgelt a'll den Letztverbrau• cher abgegeben werden, unterliegt einer Steuer. 273

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