Dienstverhältnis, wie Gleichengelder, Urlaubsentschädigungen, Bilanzgelder, Weih– nachtszulagen, Vergütungen für Diensterfindungen usw. einschließlich der Ent– lohnung für Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit usw. Die Begünstigung für Überstundenzuschläge bei der Lohnsteuer gilt aud:1 bei der Lohnsummensteuer. Ferner gehören zur Lohnsumme: Die Entlohnungen für Aushilfskräfte, wie Aushilfskellner, Gelegenheitsarbeiter, Bedienerinnen, Reinigungs– frauen, Stundenbuchhalter, Taglöhner, Heimarbeiter, nicht selbständige Musiker usw. Ebenso gehört der Wert der Gelegenheitsgeschenke, sowie die an Arbeitnehmer aus– gezahlten oder gutgeschriebenen Gewinnanteile zur Lohnsumme. Zur Lohnsumme ge– hören auch Bezüge, die der Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer gewährt, und zwar aud, für die Zeit, in der der Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetz– lichen Krankenversicherung erhält (Krankenentgelt). Vergütungen, die durch beson– dere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreit sind, sind unter den gleichen Voraus– setzungen auch von der Lohnsummensteuer befreit (Jubiläumsgeschenke, Fehlgeldent• schädigungen und einmalige Zuwendungen bis zur jeweils lohnsteuerfreien Grenze). Diese Bestimmung gilt nur für sachliche Steuerbefreiungen. Persönliche Steuerbefreiungen (Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind), fallen dagegen unter die Lohnsummensteuerpflid1t. Die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen So– zialversicherung, sowie zu gesetzlichen Interessenvertretungen, der Wohnbauförde– rnngsbeitrag usw. unterliegen der Lohnsummensteuer und dürfen aus der Berech– nungsgrundlage nicht ausgesd1ieden werden. Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nad1 dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmes, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwen– dungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme. Lohnsummenstcuerfrei sind bzw. nicht zur Lohnsumme gehören: a) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile für eine frühere Dienstleistung. b) Durchlaufende Gelder und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. (Ausl&genersatz). c) Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie die tatsädi– lidien Aufwendungen nicht übersteigen und lohnsteuerfrei sind. d) Die gesetzlidien Kinder- und Wohnungsbeihilfen und die kollektivvertraglidi gewährten Schmutz-, Ersdnvernis- oder Gefahrenzulagen, soweit sie auf Grund der Entscheidung des Bl\HF. als lohnsteuerfrei erklärt wurden. e) In Überstundenentlohnungen enthaltene Zusdiläge für Mehrarbeit, wenn sie wö– chentlid, S 30.- (monatlich S 130.-) nid1t übersteigen und soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorsdiriften oder kollektivvertraglich gewährt werden. f) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Naditarbeit, wenn die steuerpflichtigen Bezüge für die Normalarbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers jährlich S 46.800.– nicht übersteigen und soweit sie auf Grund der Entscheidung des BMfF. als lohnsteuerfrei erklärt wurden. g) Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, sowie Gehälter und sonstige Vergü– tungen jeder Art, die für eine Besdiäftigung des stillen Gesellschafters oder sei– nes Ehegatten im Betrieb gewährt worden sind. h) Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellsdiafter einer Kommanditgesell– schaft auf Aktien auf ihre nidit auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Gesdiäftsführung verteilt worden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung der Ehegatten dieser Gesellsdrnfter im Betrieb gewährt worden sind. i) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb gewährt worden sind. j) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1, Abs. 2, Ziffer 2 nnd Abs. 4 Gewerbesteuergesetz bezeidrneten Unternehmen an wesent– lid1 Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Besd1äftigung im Betrieb ge– währt worden sind. k) Beträge, die an Lehrlinge bezahlt werden, die auf Grund eines schriftlidien Lehrvertrages eine ordnungsgemäße Ausbildung erfahren. 272
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