Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1958

der neugeschaffenen Nutzflächen für Klein- und Mittelwohnungen dienen. Die Be– freiung bezieht sich bei Neubauten auf das ganze Haus, bei Zu-, Auf-, Um- und Einbauten auf den zu-, auf-, um- oder eingebauten Teil des Hauses. Auf die Dauer der Befreiung wird die Berechnungsgrundlage (Steuermeßbetrag) in dem Verhältnis gekürzt, in welchem der Wert des ganzen Wohnhauses bzw. des zu-, um-, auf- oder eingebauten Gebäudeteiles zum Wert des gesamten Grundstückes (Grund und Boden einschließlich der Gebäude) steht. Der Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung ist vom Eigentümer (Nutznießer) des Hauses spätestens binnen sechs Monaten ab Ein– bringung des Ansuchens um Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilligung beim Stadtsteueramt bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Steuerbefreiung zu stellen. Festsetzung der Grundsteuer Bei Entstehen der Steuerpflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Be– scheid, aus dem alle für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse sowie die Fällig– keitstermine zur Entrichtung der Steuer zu ersehen sind. Die im Steuerbescheid fest– gesetzten Raten sind in den Folgejahren ohne Erteilung eines weiteren Bescheides bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Fälligkeitstermin ist, soweit nicht im Bescheid besonders angegeben, der 15. Fe– bruar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 2 v. H. in Kraft. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 2. GEWERBESTEUER Die Gewerbesteuer wird seit 1. Jänner 1948 mit einem Hebesatz von 300 Prozent, die Zweigstellemteuer (nur für Bank-, Kredit- und Wareneinzelunternehmungen) mit einem Hebesatz von 390 Prozent eingehoben. (Alles Nähere siehe unter I. Bundes• steuern, 3. Gewerbesteuer.) 3. LOHNSUMMENSTEUER Steuerpflicht: Lohnsumensteuer wird nur von gewerbesteuerpflichtigen Betrieben erhoben. Das Bestehen einer Betriebsstät.te in der Gemeinde ist Voraussetzung für die Heranziehung zur Lohnsummensteuer. Als Betriebsstätte gelten: 1. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, 2. Zweigniederlassung, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufs– ' stellen, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (z. B. Prokuristen) zur Aus– übung des Gewerbes dienen, 3. Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Bemessungsgrundlage der Lohnsummensteuer Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme, die im Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte bezahlt worden ist. Zur Lohnsumme gehört grundsätzlich. auch der Wert der Naturalbezüge (Sachbezüge, Wohnung, Kleidung, Verköstigung usw.), nach den Ansätzen, wie sie jeweils für die Sozialversicherung Geltung haben: Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeit– nehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betriebsstätte ihren Mittelpunkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch die an auswärts beschäftigte Arbeitnehmer geleiste• teten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlich der Betriebsstätte anzurech– nen, mit der die Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel "die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden. Lohnsummensteuerpflichtig sind: Alle Vergütungen an Arbeitslöhnen im Sinne des § 19, Abs. 1, Ziffer 1, des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGB!. Nr. 1/1954). Dazu gehören: Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem 271

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