Monatliche Abschlagszahlungen: Monatliche Abschlagszahlungen nach dem im ab– gelaufenen Kalendermonat erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetzliche Grundlagen: Beförderungssteuergesetz 1953. Im Güterfernverkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändler und Marktvik– tualienhändler die Entrichtung der Beförderungssteuer im Pauschwege möglich. Diese Steuer beträgt pro t und Jahr: für ein Kraftfahrzeug mit einer Nutzlast bis zu 1 300 S bis zu bis zu bis zu bis zu über 2 400 S 3 500 S 4 600 S 5 t 700 S 5 t 1000 S Der Pauschbetrag ist in vier gleichen Vierteljahresraten unaufgefordert jeweils bis zum 20. 3., 20. 6., 20. 9., und 20. 12. an jenes Finanzamt einzuzahlen, welches für die Verwaltung der vom benützten Kraftfahrzeug zu entrichtenden Kraftfahr– zeugsteuer zuständig ist. 7. KRAFTFAHRZEUGSTEUER Gegenstand der Steuer: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen: a) in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge; b) nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt werden. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich nach Art und Hubraum des Fahr– zeuges. Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 ecru nicht übersteigt, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Entrichtung der Steuer: Ab 1. Juli 1952 ist die Steuer ohne amtliche Festsetzung durch Anbringung von Stempelmarken auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils im voraus für die Dauer eines Monats zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGB!. Nr. 110/1952 und Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954, BGB!. Nr. }79/1954. II. Gebühren 1. GRUNDSTEUER Die Grundsteuer wird für das Jahr 1958 erstmals nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 erhoben. Der Grundsteuer unterliegt der inländiscl1e Grund– besitz. Steuergegenstand ist: 1. Das land- und forstwirtsroaftliche Vermögen 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken hesteht. Berechnung der Grundsteuer Für die Besteuerung ist der Einheitswert des zu versteuernden „Grundbesitzes" maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 festgestellt wird. Einsprüche wegen zu hoher Bewertung sind deshalb an das zuständige Finan,:– amt zu richten. Der für die Bereclmung der Grundsteuer maßgebliroe Steuermeßhe– trag wird durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheits– wert ermittelt. Die Gemeinde setzt jährliro den auf den Steuermeßbetrag anzuwendenden Hehe– satz in Prozenten fest und erreronet so die Grundsteuer. Der Hehesatz für die im Gemeindegebiet Steyr gelegenen Grundstücke liegt bei Redaktionsschluß für das Jahr • 1958 noch nicht vor. Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, welche überwiegend Wohnzwecken die– nen, kann über Antrag eine 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt werden, soferne bei den vorerwähnten Bauten mindestens drei Viertel 270
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