Steuergegeustaud: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslands– vermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit (Freibetrag für natürliche Personen): a) 40.000 S für den Pflichtigen, b) 40.000 S für die Ehefrau, c) 40.000 S für jedes minderjährige Kind, d) 40.000 S unter bestimmten Voraussetzungen. Beschränkte Steuerpßicht: 1. Natürliche Personen, die 1m Inland weder einen Wohnsitz nocli ihren gewöhn• lichen Aufenthalt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge– schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpßicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif: Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlicli 5 v. Tausend. Fälligkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼. Gesetzliche Grundlage: Vermögenssteuergesetz 1954, BGB!. Nr. 192/54, iu der Fassung der Vermögenssteuergesetznovelle 1957, BGB!. 33/1957. 6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: l. Die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. Die Beförderung von Gütern durcli ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine eigenen Zwecke (Werkverkehr). Steuersätze: Ab 1. August 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; b) im Personen• und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförderungs• entgeltes; c) im Personen,, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Beförde• rungsentgeltes; d) im Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz• und Miet• wagen 3 v. H.; e) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen gebunden sind, 2 v. H. Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem Pauschbetrag von jährlicli S 208:– von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und mit einem Paus<;halbetrag mit jährlich S 104.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werk• verkehr dienenden Anhänger eingehoben. Ferner -ist ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahr• zeug im Güterfernverkehr befördert, verpfliclitet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sich zu führen, oder, wenn er das Kraftfahrzeug nicht selbst lenkt, den Fahrer mit einem solchen Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Die Höhe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt S 35.- je angefangene Tonne Nutzlast des- für die Beförderung verwendeten Kraft• fahrzeuges. Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohnsitz oder Betriebsstätte) befördert wird. 269
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