Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1958

B) Für in nichtselbständiger Arbeit stehende Bevölkerungskreise: Kinderbeihilfe und Ergänzungsbeitrag zur Kinderbeihilfe. Höhe: ,Für jedes Kind S 105.- für das 2. Kind S 20.- Ergänzungsbetrag für das 3. Kind S 45.- Ergänzungsbetrag für das 4. Kind S 70.- Ergänzungsbetrag für das 5. und jedes weitere Kind je S 95.- Ergänzungsbetrag Der Aufwand an den Beihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. Kinderbeihilfe getragen. Die Mittel werden durch Beiträge vom Einkommen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, durch Beiträge der Länder sowie durch Beiträge der Dienstgeber (auf Grund der Summe der monatlichen Arbeitslöhne) auf– gebracht. 2. LOHNSTEUER Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Veranlagungsweg, sondern im Abzugsweg eingehoben wird. Die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen sind in den § 36 - 83 EStG 1953 und in den Durchführungsbestimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nachmonats abzuführen. 3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Bemessungsgrundlagen: Gewerbeertrag, Gewerbekapital und Lohnsumme. Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital, die vom Finanzamt vorgeschrieben und eingehoben wird: Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Meßbetrag nach dem Gewerbe– ertrag (§ 11 GwStG. 1953) und dem Meßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 GwStG. 1953) zusammen. Der so ermittelte einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag mul– tipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrich– tenden Gewerbesteuer sind 6 % Bundeskammerumlage und 22 % Landeskammer• umlage, zusammen 28 % für das Jahr 1956 (für 1957 sind 6 % Bundeskammerumlage und 30 % Landeskammerumlage, hiermit zusammen 36 %) zuzurechnen. Gesetzliche Grundlage: Gewerbesteuergesetz 1953, BGB!. Nr. 2/1954. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rah• men des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, und der Eigenverbrauch. Steuermaßstab: Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist- bzw. Soll-Umsatz). Steuertarif: Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: 1,7 % für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren, Milch und Molkereiprodukte; 1.8 % für Großhandelsumsätze; 5,25 % für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des fol– genden Monats. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. 267

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