Steuern und Gebühren (Das Wichtigste für den Steuerpßichtigen) I. Bu n desst e uern 1. EINKOMMENSTEUER Steuerpßicltt. U n bes ehr ä n kt steuerpflichtig (mit sämtlichen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnliclien Auf– enthalt haben. - Bes ehr ä n kt steuerpßiclitig (nur mit den inländisclien Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder Wohnsitz nocli ihren gewöhn– lichen Aufenthalt haben. Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage. a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Stenerpßiclitige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag von den zu b) bezeichneten Einkunftsarten nacli Ausgleicli mit Verlusten, die sicli aus den ein– zelnen Einkunftsarten ergeben und nacli Abzug der Sonderausgaben. b) Die sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtscliaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus niclitselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kap'talvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpaclitung, 7. Sonstige Einkünfte. Unter Einkünfte sind Reineinkünfte gemeint. Einkünfte sind: 1. Bei Land- und Forstwirtscliaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. 2. Bei den anderen Einkunftsarten der Ueberscliuß der Einnahmen · über die Werbungskosten. Wer b u n g s k o s t e n sind im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. · Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dann die Sondera·usgaben, die im § 10 abschließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nacli allfälligem Abzug der Verlust– vorträge und Ueberbelastungsbeträge gem. § 33 zu versteuernde Einkommen bildet' die Grundlage für die Anwendung des Tarifes. Tarif. Die Steuer selbst wird an Hand der Tabelle abgelesen. Steuergruppe I Ledige und ihnen Gleicligestellte, Steuergruppe II Verheiratete und Ledige über 40 Jahre, Steuergruppe III Steuerpfl.iclitige mit Kindern. Fälligkeiten: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember Gesetzliclie Grundlagen: Einkommensteuergesetz 1953, BGBI. Nr. 1/1954 in der Fassung des Versiclierungsförderungsgesetzes, BGBI. Nr. 181/1954, der Einkommen• steuernovelle 1954, BGBI. Nr. 13/1955, und des Steueränderungsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 59/1955 der Einkommensteuernovelle 1956, BGBI. 176/1956, der 2. Einkommen– steuernovelle 1956, BGB!. 276/1956 und des BG. vom 13. 3. 1957, womit das Ein– kommensteuergesetz 1953 und das Gebührengesetz 1946 abgeändert werden, BGBI. Nr. 69/1957. Die in den folgenden Bundesgesetzen enthaltenden Vorscliriften betreffend die Einkommensteuer werden durcli dieses Gesetz niclit berührt. 1. Drittes Rückstellungsgesetz, BGBI. Nr. 54/1947. 265
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