Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

er bedrohte mit seinen Bauern das Land, die Klöster und Schlösser, wer nicht mit¬ tat, war ein Feind, und mit Feinden wußten sie umzugehen — im Gefecht und bei der Verhandlung. Das war Tasch! Und plötzlich war es aus mit ihm; ganz überraschend einfach war er in die Falle gegangen. Der Burggraf von Wels, Christoph Weiß, hatte ihn am 11. Juni 1597 zu einer Unterredung nach Crastendorf eingeladen; Tasch war hingeritten und gefangen genommen worden. Hatte man den Kopf, und daß man ihn hatte, — zeigte sich bald, hatte man auch die ganze Bauernschaft. Bald saß auch der zweite Führer, der Bauer Hans Gundensdorfer von dem Salinggütl zu Knittling, Pfarre Kematen, kurz der „Salig“ genannt, hinter Schloß und Riegel. Verhaftungen wa¬ ren aller Orten an der Tagesordnung. Kerker, gütige und peinliche Befragung, Ge¬ richt und Tod harrten der Rebellen. Tasch hoffte anfangs, die Bauern würden sich ihres Eides erinnern, ihn zu befreien, wenn er gefangen werden sollte, doch bald ah er ein, daß er umsonst hoffte, daß die ihn im Stich ließen, deren Sache er so heiß verfochten hatte. Am Ende eines langen Verhörs sagte er: Er wisse wohl, daß er dieses Bauernaufstandes halber sterben müsse. Er befehle hierüber seine arme Seel, Weib und Kind Gott dem Allmächtigen und Ihrer kaiserlichen Majestät, die er mit hohen Seufzern und unterthänigster Demuth um ein gnädiges Urteil bitten thut. All sein Verstand und sein diplomatisches Geschick halfen nun nichts mehr, das Gericht erkannte aus vielen Aussagen, daß er der vornehmste Führer der Re¬ bellion gewesen war, und verurteilte ihn am 2. Mai 1598 zum Tode; über die Art der Urteilsvollstreckung einigte sich das Banngericht in Linz erst nach neuerlichen gütigen und peinlichen Befragungen des Gefangenen am 14. Dezember 1598: er sei mit dem Schwerte hinzurichten, Kopf und Leichnam seien auf dem Hochgericht zu begraben. Die Vollstreckung des Urteils übertrug man den Steyrern, zu deren Juris¬ diktion er gehörte. Die Ratsprotokolle vom 15. und 16. September 1599 geben Be¬ richt von den Vorbereitungen zur Exekution. Ganz so einfach scheint die Aus¬ führung des Befehls aus Linz nicht gewesen zu sein, obwohl die Steyrer auch jetzt wieder betonen, daß Tasch nur nach seinem Verdienst geschehe und daß er den Unwillen, der Bürger erregt habe. Sicherlich, der Bürger braucht Ruhe, damit sein Handwerk gedeihen könne, und sie hatten Tasch gewarnt vor seinem aufrühreri¬ chen Treiben, vor dem Ungehorsam gegen den kaiserlichen Herrn. Aber hatte er nicht auch die Sache ihres Glaubens vertreten, war er nicht Protestant wie sie und kämpfte er nicht auch für das heilige Evangelium wie sie? Und nun sollten sie das Todesurteil an ihm vollstrecken, Handlanger der Macht sein, die auch ihnen, den Steyrer Bürgern, den Kampf angesagt hatte? Der Befehl aus Linz lautete: Justifikation in Übereinstimmung mit der kaiser¬ lichen Herrschaft (Schloß) Steyr, 300 oder 400 Bürger zur Bewachung der Schran¬ ne, zwei oder drei Personen als Zeugen, wenn dem Verurteilten der Rechtstag, d. h. der Tag der Hinrichtung, bekanntgegeben werde, Aufschlagen von „Schranne und Pün“ als Richtstätte Freitag nachts, sechs Assessoren als Beisitzer für die Hin¬ richtung. Der Rat der Stadt antwortete prompt darauf, daß sich kein Bürger zur Bewachung der Schrannen bewegen lassen werde („nit schaffen und nit bewegen“ es bedürfe dieser Wache auch gar nicht, da Tasch den Unwillen der Bürger erregt habe. Stadt und Bürgerschaft werde aber der Exekution beiwohnen. Die zwei oder drei Zeugen würden mit dem Stadtrichter erscheinen, die Bühne (Pün) und Schranne werde auf Befehl errichtet. Beisitzer könne man nicht stellen, weil es man möge sie von der kaiserlichen Herrschaft fordern. keine passenden Leute gebe — Der Rat sandte auch gleich eine Abordnung zum Rentmeister und zum Pfleger der Herrschaft, um die Angelegenheit günstig zu regeln, doch hatte diese kein Glück. Sie wurde belehrt, daß Tasch zum Gerichtsbereich der Stadt gehöre, auf dem Stadt¬ platz hingerichtet werde, die Beisitzer daher Bürger sein müßten; außerdem seien die Assessoren der Herrschaft zu weit weg und könnten in der Eile gar nicht be¬ schafft werden. 89

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