Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

Kontrolle. Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauf¬ tragten Beamten des Magistrates jede Auskunft über einschlägige Verhältnisse zu er¬ teilen, ihnen Einblick in die bezüglichen Bücher und Belege zu gewähren, die Ein¬ trittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Veranstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. 6. HUNDESTEUER Steuerpflicht: Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden eingehoben. Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist. Zahlungspflichtig ist der Besitzer des Hundes; als solcher gilt im Zweifel der Vorstand des Hauses, in dem der Hund gehalten wird. Als Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. Die Hunde¬ besitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke sichtbar tragen. Höhe der Steuer Die Höhe der Steuer wird jährlich vom Gemeinderat festgesetzt u. beträgt derzeit: a) für Wachthunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, S 20.- —. b) für sonstige Hunde: für Männchen S 40.—, für Weibchen S 60.- Hält ein Abgabenschuldner innerhalb des Stadtgebietes mehrere Hunde, ist für den ersten Hund die Abgabe nach dem obigen Satz einzuheben; für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent des obigen Satzes für einen Hund. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen oder son¬ stigen Betrieben sowie von alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet, beziehungsweise ausgebildet sind. Als alleinstehende Objekte gelten solche Gebäude, die vom nächsten ständig be¬ wohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen. Anmeldung. Die Besitzer von Hunden haben diese, wenn sie am 31. Jänner min¬ destens drei Monate alt sind, innerhalb des vom Magistrate jährlich festzulegenden Termines anzumelden. Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht drei Monate alt, so hat diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Erlangen oder Erreichen des angegebenen Alters zu erfolgen. Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohn¬ ortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Anzeige zu erstatten. — Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflich¬ tet, dem Magistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzusetzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige, beim Magistrate einzuzahlen. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. KEHRICHTABFUHR-GEBUHR Gebührenpflicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Kehrichtabfuhr wird von den Besitzern der an die städtische Kehricht¬ abfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehrichtabfuhrgebühr eingehoben: a) bei wöchentlich einmaliger Abholung je Mülltonne S 6.— monatlich, b) bei wöchentlich zweimaliger Abholung je Mülltonne S 12.— monatlich. Welche Stadtteile der wöchentlich einmaligen oder zweimaligen Kehrichtabfuhr unterzogen werden, bestimmt der Magistrat, ebenso die Anzahl der Kehrichttonnen für die einzelne Liegenschaft einvernehmlich mit dem Liegenschaftsbesitzer. 292

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