Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

beim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und Kleinhandelspreis mittels einer Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsende Steuer gleichzeitig zu entrichten. Die entsprechenden Vordrucke für die Steuererklärung sind beim Stadt¬ steueramt erhältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abge¬ gebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt werden. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag bis zu 4 Prozent und für die nicht termingemäße Vorlage der Erklärung ein Verspätungs¬ zuschlag bis zu 10 Prozent verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entste¬ henden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 5. LUSTBARKEITSABGABE Steuerpflicht: Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Vergnügun¬ unterliegen einer Steuer. gen Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesonders folgende Veranstaltungen: Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 1. 2. Volksbelustigungen wie Karussel, Belodrome u. dgl.; Schaukeln, Rutschbahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Er¬ werbszwecken dienen; Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; 3. Zirkus-, Spezialitäten-, Varietévorstellungen, Kabarette; 4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater; Vorführungen von Bildstreifen; 7. Theatervorstellungen, Ballette; 8. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklarationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) an¬ zumelden: die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstal¬ tung Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Ab¬ haltung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmelde¬ bescheinigung vorgelegt ist. Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit von der voraussichtlichen Höhe derAbgabeschuld verlangen; er kann die Veranstaltungen untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Kar¬ ten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. DieKarten werden vom Magistrat Steyr abgestempelt. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung undEntwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen. 291

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