Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

Höhe der Steuer: Die Steuer beträgt 2 v. H. der Bruttolohnsumme, Bei Betrieben, deren Lohnsumme (d. i. die Lohnsumme aller im österr. Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätten zusammen¬ gerechnet) im Kalenderjahr den Betrag von S 60.000 nicht übersteigt, bleibt von der Jahreslohnsumme einBetrag von S 18.000.— steuerfrei. Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden, so ermäßigen sich die Beträge entsprechend. Bei den monatlichen Lohnsummensteuererklärungen können demgemäß S 1500. — von der monatlichen Lohnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Be¬ trag von S 5000.— nicht überschreitet. Maßgebend für die endgültig zu zahlende Steuer ist jedoch die Jahreslohnsumme. Für Betriebe, deren Jahreslohnsumme vor¬ aussichtlich S 60.000.— überschreitet, empfiehlt es sich deshalb bei den monatlichen Zahlungen S 1500.— nicht abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in dem in Frage kommenden Kalendermonat nicht höher als S 5000.— war. Fälligkeit: Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gem. § 28 des Gewerbesteuergesetzes 1953 BGBl. Nr. 2/1954) am 15. des darauffolgenden Monates fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung der Steuer ist dem Magistrate, Stadtsteueramt, eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Diese Erklärung ist auch dann zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsummensteuer abzugeben, wenn die Steuer noch nicht entrichtet wird. Die Abgabe der Erklärung über die Berechnungsgrund¬ lagen kann erzwungen werden. Ferner kann, wenn die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, gem. § 10 des Gesetzes vom 30. 3. 1949, BGBl. Nr. 193 (Abgabe¬ einhebungsgesetz), ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des Steuerbetrages festge¬ setzt werden. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fäl¬ ligkeitstages ein Säumniszuschlag von 2 % verwirkt. Der Säumniszuschlag ist auch dann verwirkt, wenn Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht spätestens eine Wo¬ che vor dem Fälligkeitstag eingebracht werden. Der Steuerpflichtige hat weiters die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 4. GETRANKESTEUER Steuerpflicht: Die Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Trinkbranntwein, Mineral¬ wasser, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee (auch Eiskaffee und Eis¬ schokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr ins¬ besondere in Gast- und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Konditoreien, Weinlokalen, Delikatessen- und Gemischtwarenhandlungen und sonstigen Stätten und Geschäften, in denen derartige Getränke gegen Entgelt an den Letztverbraucher abgegeben werden, unterliegt einer Steuer. Höhe der Steuer Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) für die obge¬ nannten Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem Verbraucher ausschließlich der Getränkesteuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerechnet, so ist der Versteuerung das Entgelt abzüglich der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis ge¬ hören auch die Verbrauchssteuer des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie ge¬ sondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abge¬ zogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte u. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem gesamten Entgelt berechnet. Anmeldung. Wer steuerpflichtige Getränke abgeben will, hat dies binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Steuerordnung oder binnen einer Woche nach Auf¬ nahme des Betriebes dem Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit. Der Steuerpflichtige hat über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke entsprechende Aufschreibungen zu führen und bis zum zehnten Tag eines jeden Mo¬ nats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, 290

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