Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

10 k) 1) m) Lohnsummensteuerpflicht. Die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen So¬ zialversicherung, sowie zu gesetzlichen Interessenvertretungen, der Wohnbauförde¬ rungsbeitrag usw. unterliegen der Lohnsummensteuer und dürfen aus der Berech¬ nungsgrundlage nicht ausgeschieden werden. Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmes, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwen¬ dungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme. Lohnsummensteuerfrei sind bzw. nicht zur Lohnsumme gehören: Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und a Vorteile für eine frühere Dienstleistung. b) Durchlaufende Gelder und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. (Auslagenersatz). c)Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie die tatsäch¬ lichen Aufwendungen nicht übersteigen und lohnsteuerfrei sind. Die gesetzlichen Kinder- und Wohnungsbeihilfen und die kollektivvertraglich d) gewährten Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen, soweit sie auf Grund der Entscheidung des BMfF. als lohnsteuerfrei erklärt wurden. In Uberstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit, wenn sie wö¬ e) S nicht übersteigen und soweit sie auf —) monatlich S 130.- 30.— — chentlich Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglich gewährt werden. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn die steuerpflichtigen f) Bezüge für die Normalarbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers jährlich S 46.800.- nicht übersteigen und soweit sie auf Grund der Entscheidung des BMfF. als lohnsteuerfrei erklärt wurden. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, sowie Gehälter und sonstige Vergü¬ 8) tungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters oder sei¬ nes Ehegatten im Betrieb gewährt worden sind. Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesell¬ h) schaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die „Geschäftsführung verteilt worden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb gewährt worden sind i) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb gewährt worden sind. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1, Abs. 2, Ziffer 2 und Abs. 4 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Unternehmen an wesent¬ lich Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Beschäftigung im Betrieb ge¬ währt worden sind. Beträge, die an Lehrlinge bezahlt werden, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsgemäße Ausbildung erfahren. Beträge, die an Arbeitnehmer bezahlt werden, die als begünstigte Personen ge¬ mäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Krie¬ gerswitwen fallen nicht darunter, deren Bezüge sind lohnsummensteuerpflichtig. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder ent¬ gehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt wor¬ den sind; z. B. Zahlungen für vorzeitige Vertragsauflösungen, Kapitalsabfindun¬ gen für verdiente Pensionsansprüche und Entschädigungen für vorzeitige Auf¬ gabe einer Dienstwohnung, Zahlungen an ein Vorstandsmitglied für Verlust der äußeren Stellung anläßlich einer Fusion. Kurzarbeiterunterstützungen gemäß Abschn. 4 des Arbeitslosenversicherungs¬ n) gesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 174/1954 gezahlten Schlechtwetterentschädigungen. o) Freiwillige Trinkgelder, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten geleistet werden. Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn p) aus demselben Dienstverhältnis gezahlt werden, soweit sie innerhalb eines Ka¬ nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gebührt auch dann lenderjahres S 1200.— nur einmal, wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht. 289

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