Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

oder erlassen. Die Richtlinien treffen besonders zu bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt. Weiters gewährt das bestehende Recht Steuererleichterungen für Neu¬ bauten, soweit die hiefür maßgebenden Verhältnisse zutreffen. 2. GEWERBESTEUER Die Gewerbesteuer wird seit 1. Jänner 1948 mit einem Hebesatz von 300 Prozent, die Zweigstellensteuer (nur für Bank-, Kredit- und Wareneinzelunternehmungen) mit einem Hebesatz von 390 Prozent eingehoben. (Alles Nähere siehe unter I. Bundes¬ steuern, 3. Gewerbesteuer.) 3. LOHNSUMMENSTEUER Steuerpflicht: Lohnsumensteuer wird nur von gewerbesteuerpflichtigen Betrieben erhoben. Das Bestehen einer Betriebsstätte in der Gemeinde ist Voraussetzung für die Heranziehung zur Lohnsummensteuer. Als Betriebsstätte gelten: 1. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, Warenlager, Ein- und Verkaufs¬ 2. Zweigniederlassung, Fabrikationsstätten, stellen, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (z. B. Prokuristen) zur Aus¬ übung des Gewerbes dienen. Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich 3. übersteigen wird. Bemessungsgrundlage der Lohnsummensteuer Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme, die im Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte bezahlt worden ist. Zur Lohnsumme gehört grundsätzlich auch der Wert der Naturalbezüge (Sachbezüge, Wohnung, Kleidung. Verköstigung usw.), nach den Ansätzen, wie sie jeweils für die Sozialversicherung Geltung haben. Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeit¬ nehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betriebsstätte ihren Mittelpunkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch die an auswärts beschäftigte Arbeitnehmer geleiste¬ teten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlich der Betriebsstätte anzurech¬ nen, mit der die Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden. Lohnsummensteuerpflichtig sind: Alle Vergütungen an Arbeitslöhnen im Sinne des § 19, Abs. 1, Ziffer 1, des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBl. Nr. 1/1954). Dazu gehören: Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis, wie Gleichengelder, Urlaubsentschädigungen, Bilanzgelder, Abfer¬ tigungen, Weihnachtszulagen, Vergütungen für Diensterfindungen usw. einschließlich der Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nacht¬ arbeit usw. Die Begünstigung für Uberstundenzuschläge bei der Lohnsteuer gilt auch bei der Lohnsummensteuer. Ferner gehören zur Lohnsumme: Die Entlohnungen für Aushilfskräfte, wie Aushilfskellner, Gelegenheitsarbeiter, Bedienerinnen, Reinigungs¬ frauen, Stundenbuchhalter, Taglöhner, Heimarbeiter, nicht selbständige Musikerusw. Ebenso gehört der Wert der Gelegenheitsgeschenke, sowie die an Arbeitnehmer aus¬ gezahlten oder gutgeschriebenen Gewinnanteile zur Lohnsumme. Zur Lohnsumme ge¬ hören auch Bezüge, die der Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer gewährt, und zwar auch für die Zeit, in der der Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetz¬ lichen Krankenversicherung erhält (Krankenentgelt). Vergütungen, die durch beson¬ dere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreit sind, sind unter den gleichen Voraus¬ setzungen auch von der Lohnsummensteuer befreit (Jubilaumsgeschenke, Fehlgeldent¬ schädigungen und einmalige Zuwendungen bis zur jeweils lohnsteuerfreien Grenze). 14 Diese Bestimmung gilt nur für sachliche Steuerbefreiungen. Persönliche Steuerbefreiungen (Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind), fallen dagegen“lunter die 288

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