Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

1. 2. LOHNSTEUER Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Veranlagungsweg, sondern im Abzugsweg eingehoben wird. Die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen sind in den § 36 — 83 EStG 1953 und in den Durchführungsbestimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE—LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nachmonats abzuführen. 3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Berechnung und Bemessungsgrundlage: Unterscheidung zwischen Gewerbesteuer nach dem Ertrag, dem Kapital und daneben die Lohnsumme. Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe¬ kapital zusammen. Der Steuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu ent¬ richtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer sind 6 % Bundes¬ kammerumlage und 22 % Landeskammerumlage, zusammen 28 % (für 1956) zuzu¬ rechnen. Gesetzliche Grundlage: Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rah¬ men des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Steuermaßstab: Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist¬ bzw. Soll-Umsatz). Steuertarif: Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: 17 % für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren; 1.8 % für Großhandelsumsätze; 5.25 % für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagungszeitram grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des fol¬ genden Monats. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Steuergegenstand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslands¬ vermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit Freibetrag für natürliche Personen): a) 40.000 S für den Pflichtigen, b) 40.000 S für die Ehefrau, c) 40.000 S für jedes minderjährige Kind, d) 40.000 S unter bestimmten Voraussetzungen. Beschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn¬ lichen Aufenthalt haben; 285

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