Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

3. Drittes Rückgabegesetz, BGBl. Nr. 208/1949. 4. Bundesverfassungsgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 210 über die Geltend¬ machung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft. Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194. 5. 6. Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 181/1952. Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 182 über die Gewäh¬ 7. rung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181 fallen. Investitionsbegünstigungsgestz 1951, BGBl. Nr. 192. 8. Energieanleihegesetz 1953, BGBl. Nr. 50. 9. 10. Sparbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1953. 11. Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 113. 12. Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 119. Durch Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom Richtlinienveranlagung: 11. Juni 1954, Zl. 56.400-9/1954, Richtlinien zur Umsatz-, Ein¬ kommen- und Gewerbesteuerveranlagung bei Gewerbetreiben¬ den für die Jahre 1953 und 1954 und Erlaß des Bundes¬ ministeriums für Finanzen vom 20. 12. 1955, Zl. 155.4009/1955, ist ein Pauschalierungsverfahren für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für viele Gewerbetreibende mög¬ lich geworden. Nähere Auskünfte sind beim Finanzamt bzw. bei der Bezirksstelle der Kammer der gewerblichen Wirt¬ schaft zu erhalten. Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches Gesetzliche Grundlage: BGBl. Nr. 1952/54. Den Beitrag haben alle natürlichen und juristischen Personen, die der Einkom¬ men-Körperschaftsteuer unterliegen, zu entrichten. veranlagten oder im Abzugsweg eingehobenen Einkommen¬ Höhe: 18% der bzw. Körperschaftsteuer. Der Beitrag ist in die Einkommen- bzw. Lohnsteuertabelle eingebaut. Beihilfen zur Familienforderung Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der auf dem Gebiete des Ein¬ kommensteuerrechtes vorgesehenen Kinderermäßigung werden Beihilfen gewährt. Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/1955, 1. Novelle Gesetzliche Grundlage: zum FLAG. BGBl. Nr. 52/1956, Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950 in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 135/1950, Nr. 215/1950, Nr. 161/1951, Nr. 104/1953, Nr. 18/1955 und Nr. 52/1956. Für selbständig Erwerbstätige: Familienbeihilfe. A) Regelmäßig ab dem 1. Kind 50.— S Höhe: Für das 1. Kind „„ S 125. — * für das 2. Kind % S 150.- für das 3. und 4. Kind je S200.— für das 5. und jedes weitere Kind je B) Für in nichtselbständiger Arbeit stehende Bevölkerungskreise: Kinderbeihilfe und Ergänzungsbeitrag zur Kinderbeihilfe. S 105.- — Höhe: Für jedes Kind 800 Ergänzungsbetrag 20.— S * * für das 2. Kind 45.— Ergänzungsbetrag S für das 3. und 4. Kind je S 95.— Ergänzungsbetrag 20 für das 5. und jedes weitere Kind je Der Aufwand an den Beihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. Kinderbeihilfe getragen. Die Mittel werden durch Beiträge vom Einkommen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, durch Beiträge der Länder sowie durch Beiträge der Dienstgeber (auf Grund der Summe der monatlichen Arbeitslöhne) auf¬ gebracht. 284

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