Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

Steuern und Gebühren (Das Wichtigste für den Steuerpflichtigen) I. Bundessteuern I. EINKOMMENSTEUER Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig (mit sämtlichen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf¬ enthalt haben. — Beschränkt steuerpflichtig (nur mit den inländischen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inlandweder Wohnsitz noch ihren gewöhn¬ lichen Aufenthalt haben. Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage. a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag von den zu b) bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den ein¬ zelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben. b) Die sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. Sonstige Einkünfte. Unter Einkünfte sind Reineinkünfte gemeint. Einkünfte sind: 1. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. 2. Bei den anderen Einkunftsarten der Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dann die Sonderausgaben, die im § 10 abschließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nach allfälligem Abzug der Verlust¬ vorträge und Ueberbelastungsbeträge gem. § 33 zu versteuernde Einkommen bilder die Grundlage für die Anwendung des Tarifes. Tarif. Die Steuer selbst wird an Hand der Tabelle abgelesen. Steuergruppe I Ledige und ihnen Gleichgestellte, Steuergruppe II Verheiratete und Ledige über 40 Jahre, Steuergruppe III Steuerpflichtige mit Kindern. Fälligkeiten: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/1954 in der Fassung des Versicherungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 181/1954, der Einkommen¬ steuernovelle 1954, BGBl. Nr. 13/1955, und des Steueränderungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 59/1955. Die in den folgenden Bundesgesetzen enthaltenden Vorschriften betreffend die Einkommensteuer werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 1. Drittes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947. 2. Siebentes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949 283

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