Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1957

Recht, in dieser Angelegenheit Urteil zu sprechen. Zu dem Schrannengericht hatte jede der sechs Städte des Landes „eine verständige Person ihres Mittels zu solchem Rechts=Tag und Schöpffung der Urthel“ zu entsenden. Als Ankläger fungierte der „Erbar, Gelehrt Magister“ Wolffgang Khünigl. Die Sektierer standen vor allem unter der Anklage, sich in „irrig=verführerisch=Ketzerisch=Hutisch und Zwinglische Lehre“ eingelassen zu haben. Am dritten Verhandlungstage fragte der Steyrer Stadtrichter Georg Bischoffer die Mitglieder des Gerichtskollegiums um Recht und Urteil.“) Interessant für unsere Abhandlung über die Bürgermeister Steyrs ist die persönliche Ansicht und das abgegebene Urteil der dem Kollegium angehörenden Altbürgermeister Michael Kernstock, des regierenden Bürgermeisters Zuvernumb und des Bürgermeisters künftiger Jahre Hans Winkler. Zuvernumb, als erster um sein Votum befragt, meinte, daß die Ketzer mit Brand gestraft werden müßten. Aus menschlichem Erbarmen jedoch sollten sie erst mit dem Schwerte gerichtet und dann ihre Körper verbrannt werden. Dieser Ansicht schloß sich auch Kernstock an. Dem Vorschlage des Kollegiumsmitgliedes Michael Widtmer aus Linz, daß die Beklagten zwei Monate lang durch „gelehrte oder verständige Christgläubige“ unter¬ richtet werden sollten, um von ihrem Irrsal abzustehen oder gegen Ablegung des Urfehdeschwures lebenslänglich aus den Erblanden zu verweisen seien, schloß sich Hans Winkler an. Zuvernumb und Kernstock scheinen von der Unfehlbarkeit der von der Kirche gepredigten Lehren, wonach jede Ketzerei als derartig abscheulich und verdammens¬ wert zu betrachten war, daß sie nur mit Todesstrafe gesühnt werden könnte, tief¬ innerlichst überzeugt gewesen zu sein. Hans Winkler jedoch dürfte schon von den Zeitströmungen des Humanismus, also einer größeren Toleranz und Einsicht, er¬ aßt gewesen zu sein. Er wollte den, nach Ansicht der damaligen Zeit, Irrenden eineMöglichkeit geben, ihren Irrtum zu erkennen.1) Eine vom Landesfürsten eingesetzte Visitations= und Reformationskommission besuchte 1528 Steyr und ließ sich von Bürgermeister und Rat über das Kirchen¬ und Glaubensleben der Stadt berichten. Die Steyrer beschwerten sich vor allem dar¬ über, daß zu wenige und meistens nicht taugliche Priester vorhanden seien. ge¬ Daher käme es, daß fremde, bessere Prediger mit neuen Lehren in die Stadt kommen seien und bei den Bewohnern williges Gehör fänden. Weiters beklagte sich die Gemeinde, daß die vielen in der hiesigen Spitals= und Pfarrkirche gestifteten Messen und Prozessionen nicht abgehalten würden, trotzdem das Kloster Garsten die hiezu gestifteten Einkünfte genieße.“ Die Reformationskommission übermittelte diese Beschwerden der Stadt dem Abte Pankraz Halzner von Garsten, der seinerseits der Ansicht war, daß der Rat 14) L.V. 1, S. 237f. 15) zum Gegen die Mehrheit der Stimmen verurteilte der Stadtrichter die Wiedertäuser ge¬ Ausschluß aus der Gemeinde. Die Angeklagten wären bis zur Bekehrung durch lehrte Leute im Gefängnis zu behalten. Dieses Urteil wurde von der Regierung auf¬ gehoben und das Urteil jener, die für den Tod gestimmt hatten, anerkannt. Am Mon¬ tag vor dem Palmsonntag wurden sechs und später weitere Angeklagte hingerichtet. Nach vollzogener Exekution sandte die Regierung Zuvernumb, Michael Kernstock und Hans Fuxberger einen Dankbrief: „daß sie in dieser Criminal=Sache, göttlichen Ge¬ setzen, und Ihrer Majestät Mandaten gemäß, geurtheilet hätten; Daran Ihr. Majest. ob ihr jedes Person und Urtel gar ein besonderes Gefallen trügen ... (L.V. 1, S. 240) 16) L. V. 1, S. 241 f. 103

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