Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1956

5. LUSTBARKEITSABGABE Steuerpflicht: Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer. Steueqillichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesonders folgende Veranstaltungen : 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 2. Volksbelustigungen wie Karussel, Belodrome u. dgl.; Schaukeln, Rutschbahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen; Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; 3. Zirkus-, Spezialitäten-, Varietevorstellungen, Kabarette; 4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater; Vorführungen von Bi_ldstreifen; 7. Theatervorstellungen, Ballette; 8. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklarationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden: die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstaltung Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfo lgen. Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abha l tung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist. Der Magistrat kann die Leistung einer Sid1erheit von der voraussid1tlichen Höhe cler Abgabeschuld verlangen ; er kann die Veranstaltungen untersagen, solange di e Sicherheit nid1t gel eist et ist. Bei der Anmeldung der Veransta l tung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden vom Magistrat Steyr abgestempelt. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen: Kontrolle. Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates jede Auskunft über einschlägige Verhältnisse zu erteilen, ihnen E inblick in die bezüglid1en Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Veranstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. 6. HUNDESTEUER Steuerpflicht: Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden eingehoben. Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der 'mehr als drei Monate alt ist. Zahlungspfüchtig ist der Besitzer des Hundes; als soldler gilt im Zweifel der Vorstand des Hauses, in dem der Hund gehalten wird. Als Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. Die Hundebesitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke simtbar tragen. 279

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