Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1956

Entr id,tung der Steuer: Ab 1. Juli 1952 ist die Steuer ohne amtliche Festsetzung durch Anbringung von Stempelmarken auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils im voraus für die Dauer eines Monats zu entrid1teu. Gesetz li d1e Grund lage: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGB!. Nr. 110/1952 und Kraftfahrzeugsteueruovelle 1954, BGB!. Nr. 179/1954. II. Gebühren 1. GRUNDSTEUER Steuerpfl icht: Die Gemeinde ist berechtigt, vou dem in ihrem Gebiet gelegenen .,Grundbesitz" eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 Grundsteuerges .). Grundbesitz ist: 1. das l and- und forstwirtschaftliche Vermögen. 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstüdcen besteht . Berechnung d_er Grundsteuer. Für d ie Besteueruug ist der Einheitswert des zu versteuernden „Grundbesitzes" maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Einheitsbewertungsgesetzes vom Finanzamt festgestellt wird (§ 10 Grundsteuergesetz). Einsprüche wegen zu hoher Bewertung sind deshalb an das F inanzamt zu richten. Das Finanzamt ermittelt durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) den Steuermeßbetrag (§§ 11 u. 12 Grundsteuerges.). Die Gemeinde se tzt jährlidl den auf den Steuermeßbetrag anzuwendenden Hebe• satz in Prozenten fest und erredrnet so die Grundsteuer. Der Hebesatz für die im Gemeindegebiet de r Stadt Steyr gelegenen Grundstüdce beträgt seit 1. Jänner 1950 420 %, für Land- u. forstwirtschaftli ch genutzte Betriebe seit 1. Jänner 1948 400 %. B e i A l tbauten trat die Grnndsteuer an Stelle der bis 31. März 1941 in Rechtskraft gestandenen Landes- und Gemeindeabgaben betreffend den Grund- und Gebäudebesitz und Mietaufwandes (das sind Mietaufwandabgabe, Kommunalabgabe auf den Mietaufwand und Bodenertrag, Landesgebäudesteuer, Bodenwertabgabe, Zinsgrosdlensteuer und Landesgrundsteuer) . Die vorgenannten Abgaben ers tarrten in ihrer ursprünglid1en Höhe und gelangte die Summe als Erstarrungsbe trag zur Vorschreibung. Der Erstarruugsbetrag wurde durch Gemeinderatsbeschluß vom 28. Februar 1950 mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 auf das Doppelte des Ursprünglichen erhöht. Festsetzung der Grundsteuer. Bei Entstehen der Steuerpflid1t ergeht an den Steuersdrnldner ein förml icher Bescheid, aus dem alle für die Besteuerung maßgebenden Verhä l tnisse sowie die Fiilligkeitstermine zur Entrid1tung der Steuer zu ersehen sind. Die im Steuerbescheid festgesetzten Raten sind in den Folgejahren ohne Ert e ilung eines weiteren Bescheides bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Fälligkeitstermin ist , soweit nicht im Besd1 e id b esonders angegeben, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Wird die Steuer nimt r ech tzeitig entrid1tet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszusdllag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstredcungskosten zu tragen . Billigkeitsridltlinien auf _!lern Gebiete der Grundsteuer. Zur Vermeidung von besonderen Härten kann die Gemeinde auf Grund des Billigkeitsrid,tliniengesetzes vom 7. Apri l 1941 (RSTBI. 30, S. 257) d ie Steuer in besonders gearteten Fällen ermäßigen oder erlassen. Die Richtlinien treffen besonders zu bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissensmaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentl i chen Interesse liegt. Weiters gewährt das bestehende Recht Steuererleichterungen für Nenbau ten , soweit die hie für maßgebenden Verhältnisse zutreffen. 2. GEWERBESTEUER Die Gewerbesteuer wird seit 1. J änner 1948 mit einem Hebesatz von 300 Prozent, die Zweigstellensteuer (nur für Bank-, Kredit- und Wareneinzelunternehmungen) mit einem Hebesatz von 390 Prozent eingehoben. (Alles Nähere siehe unter 1. Bundessteuern, 3. Gewerbes teuer.) 275

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