Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1956

6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: ]. Die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. Die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für sein e eigenen Zwecke (Werkverkehr). Steuersätze: Ab 1. August 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; b) im Personen- und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. ~es Beförderungsentgeltes; c) im .Personen-, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Beförderungsentgeltes; d) im Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz- und Mietwagen 3 v. H.; e) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen gebunden sind, 2 v. H. Im Werkverkehr wird die Steuer mit e inem Pausd1betrag von jährlich S 208.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und mit einem Pauschalbetrag mit jährlich S 104.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Anhänger eingehoben. Feruer ist ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr befördert, verpflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sieb zu führen, oder, wenn er das Kraftfahrzeug nicht seihst lenkt, den Fahrer mit einem so lchen Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr li egt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Die Höhe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt S 35.- je angefangene Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges. Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohnsitz oder Betriebsstätte) befördert wird . Monatliche Abschlagszahlungen: Mona tlicbe Abschlagszahlungen nach dem im abge laufenen Kalendermonat erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetzliche Grundlagen: Beförderungsgesetz 1953. Im Güterfernverkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändler und Marktviktualienhändler die Entrichtung der Beförderungssteuer im Pauschwege möglich. Diese Steuer beträgt pro t und Jahr: für ein Kraftfahrzeug mit einer Nutzlast bis zu 1 t 300 S 2 460 S bis zu bis zn bis zu bis zu über 3 500 S 4 600 S 5 t 700 S 5 t 1000 S Der Pauschbetrag ist in vier gleichen Vierteljahresraten unaufgefordert jeweils bis zum 20. 3., 20. 6., 20. 9., und 20. 12. an jenes Finanzamt einzuzahlen, welches für die Verwaltung der vom benützten Kraftfahrzeug zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. 7. KRAFTFAHRZEUGSTEUER Gegenstand der Steuer: Der Kraftfahrzeugsteuer untediegen: a) in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge; b) nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt werden. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richtet sid1 nach Art und Hubraum des Fahrzeuges. Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. 274

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