Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1956

,I 3. GEWERBESTEUER S teuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflicht ig. Berechnung uud Bemessungsgrundlage: Unterscheidung zwischen Gewerbesteuer nach dem Ertrag, dem Kapital und daneb en die Lohnsumme. Der einheitl iche Meßhe trag setzt sich aus dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital zusammen. Der Steuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz {wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu ent• richtende Gewet"besteu e r. Zu de r zn entrichtenden Gewerbesteuer sind 6 % Bundeskamme rum lage uud 22 % Lancleskamme rumfage, zusammen 28 % {für 1955) ~uznrechnen. Gese tz licbe Grund lage : Gewerbe· t eue rgesetz 1953, BGB!. Nr. 2/1954. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lief e rungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Un ternehmens im In land gegen Entgelt ausführt. Steuermaßstab: Das vere innahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist• bzw . So ll -Umsatz). Steuertarif: 1,7 % Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl , Schrot oder K leie, aus Getreide nnd von daraus hergestell ten Backwaren; 1,8 % fiir Großhandelsumsätze; 5,25 % für a ll e sonstigen Umsätze. Fä ll igkeit: Veran l agungszeitram grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahl ungen: Ueber die im Monat getät igten Umsätze bis zum 10. des folgenden Monats . 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) a ll e natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Si tz im Inland haben. Steuergegenstand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslandsvermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Ve rmögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsve rmögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit (Fre ibetrag für natürliche Personen): a) 40.000 S für den Pflichtigen, b) 40.000 S für die Ehefrau, c) 40.000 S für j ed es m inder jährige Kind, d) 40.000 S unter bestimmten Voraussetzungen. Beschränkte Steuerp~icht: 1. Natürliche Personen, die 1m Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnl ichen Aufen t h al t h aben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftslei tung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif: Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. T ausend. Fä ll igkeit : 10. Februar, 10. Mai, 10. Augu st, 10. November je ¼. Gesetzliche Grund lage : Vermögensst~uergesetz 1954, BGBI. Nr. 192/1954. 273

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