Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

Als alleinstehende Objekte gelten solche Gebäude, die vom nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen. Anmeldung. Die Besitzer von Hunden haben diese, wenn sie am 31. Jänner min• destens drei Monate alt sind, innerhalb des vom Magistrate jährlich festzulegenden Termines anzumelden. Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht drei Monate alt, so hat diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Erlangen oder Erreichen des angegebenen Alters zu erfolgen. - Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Anzeige zn erstatten. - Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Magistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzusetzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige, beim Magistrate einzuzahlen. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig €!ntrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt: Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. KEHRICHTABFUHR-GEBÜHR Gebührenpflicht Zur Deckung des · jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der s tädti scben Kehrichtabfubr wird von den Besitzern der an die städtische Kehrichtabfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehrichtabfuhrgebühr eingehoben: a) bei wöchentlich einmaliger Abholung je Mülltonne S 6.- monatlich, b) bei wöchentlich zweimaliger Abholung je Mülltonne S 12.- monatlich. Weiche Stadtteil e der wöchentlich einmaligen oder zweimaligen Kehrichtabfuhr unt e rzogen werden, bestimmt der Magistrat, ebenso die Anzahl der Kehrichttonnen für die einzelne Liegenschaft einvernehmlich mit dem Liegenschaftsbesitzer. Festsetzung und Fälligkeitstermin Bei Entstehen der Abgabepflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. In den Folgejahren sind die im Bescheid angegebenen Raten gleichzeitig mit der Grundsteuer, das ist bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung tritt für die am Fälligkeitstage rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem sind die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Steuerpflichtigen zu tragen. 8. WASSERLEITUNGSGEBüHR Gebührenpflicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Wass erleitung Steyr wird von den Eigentümern der an die Wasserleitung Steyr angeschlossenen Liegenschaften, für die im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Anschlußpßicht besteht, eine Wasserleitungsgebühr eingehoben. Höhe der Wasserleitungsgebühr Für Wohn- und Amtsgebäude, Geschäfts- und Gewerbebetriebe erfolgt die Abgabe von Wasser grundsätzlich nach Abmaß durch Wassermesser; die Gebühr beträgt pro Kubikmeter S -.80, mindestens jedoch S 40.- jährlich. Die Miete für den Wassermesser wird separat in Rechnung gestellt. Für Gärten kann, insofern die darinnen bestehenden Ausläufe ausschließlich zur Gartensprengung dienen, eine jährliche Pauschalgebühr festgesetzt werden. Fälligkeit Die Ablesung des Wassermessers und die Verrechnung des verbrairchten Wassers erfolgt vierteljährlich im nachhinein. (Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres.) Für die Gebübrenzahlung ist eine Frist von acht Tagen nach Empfang der Vorschreibung vorgesehen. Wird die Frist überschritten, so ist für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 2 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die en !stehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 293

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