Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

3. Zirkus•, Spezialitäten -, Varietevorstellungen, Kabarette; 4 . Sportliche Veranstaltung.en; -5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater; Vorführungen von Bildstreifen; 7. Theatervors_tellungen, Ballette; 8. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklarationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) an• zumel den: die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstaltung Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu ,erfolgen . Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie ,der Inhaber der daz~ benutzten Räume oder Grundstücke. Letzter er darf die Abhaltung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist. Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit von der voraussichtlichen Höhe der Abgebeschuld verlangen; er kann die Veranstaltungen untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet is t. . Bei d er Anmeldung der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angehen. Die Karten werden vom Magistrat Steyr abgestempelt. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den T eilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten des Magistrates Steyr auf Ve rla~ gen vorzuzeigen. Kontrolle. Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates jede Auskunft über einschlägige Verhältnisse zu er• teilen, ihnen Einblick in die bezüglichen Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Veranstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. 6. HUNDESTEUER Steue rpflicht: Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden ei ngehoben. Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist. Zahltingspflichtig ist der Besitzer des Hundes; als solcher gilt im Zweifel der Vorstand des Hauses, in dem d er Hund gehalten wird. Als. Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. Die .Hundebesitze r haben dafür Sorge zu tragen , daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke sichtbar tragen. Höhe der Steuer Die Höhe der Steuer wird jährlich vom Gemeinderat fes~gesetzt u. beträgt derzeit: a) für Wachthunde und Hunde, die zur Ausübung e ines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, S 20.-; h) für sonstige Hunde: fü~ Männchen S 40.-, für Weibchen S 60.-. Hä lt ein Abgabenschuldner innerhalb des Stadtgebietes mehrere Hunde, ist für den e rsten Hund die Abgabe nach dem obigen Satz einzuheben; für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent des obigen Satzes für einen Hund. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben sowie von alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet, b eziehungsweis·e ausgebildet sind. 291

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