Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

4. GETRÄNKESTEUER Steuerpflicht: Die Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Trinkbranntwein, Mineralwasser, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee (auch Eiskaffee und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Konditoreien, Weinlokalen, Delikatessen- und Gemischtwarenhandlungen und sonstigen Stätten und Geschäften, in -denen derartige Getränke gegen Entgelt an den Letztverhraucher abgegeben werden, unterliegt einer Steuer. Höhe der Steuer Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) für die obgenannten Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem Vel'hraucher ausschließlich der Getränkesteuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die ·Getränkesteuer bereits eingereclmet, so ist der Versteuerung das Entgelt abzüglich .der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis gehören auch die Verbrauchssteuer des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie gesondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer ,darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mite.nthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abge- .zogen. werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, sein e Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte u. dgl.) · aufmerksam zu m;1chen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem geS11mten Entgelt berechnet. Anmeldung. Wer steuerpflichtige Getränke abgehen will , hat dies binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Steuerordnung oder hinnen einer Woche ~ach Anfnahme des Betriebes dem Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit. Der Steuerpflichtige hat über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke -entsprechende Aufschreibungen zn führen und bis zum zehnten Tag eines jeden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, heim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und Kleinhandelspreis mittels einer ·Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsende Steuer gleichzeitig zu entrichten . Die entsprechenden Vordrucke für die Steuererklärung sind heim Stadtsteue ramt erhä ltlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt werden. Säumnisznscl1lag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag bis zu 4 Prozent und für die nicht termingemäße Vorlage der Erklärung ein Verspätungs- .zuschlag bis zu 10 Prozent verwirkt. Außerdem hat der Steuerpfliclitige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 5. LUSTBARKEITSABGABE Steuerpflicht: Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer. Steueri:iliichtig ist der Unt6'nehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. 10 Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesonders folgende Veranstaltungen: 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 2. Vo lksbelustigungen wie Karussel, Belodrome u. dgl.; Schaukeln, Rutschbahnen, Scl1ießhuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Schaustellungen jeglicl1er Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen; Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; 289

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