Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

2. GEWERBESTEJJER Die Gewerbesteuer wird seit 1. Jänner 1948 °mit einem Hebesatz von 300 Prozent, die Zweigstellensteuer (nur für Bank-, Kredit- und Wareneinzelunteruehmungen) mit einem Hebesatz von 390 Prozent · eingehoben. (Alles Nähere siehe unter 1. Bundes • steuern, 3. Gewerbesteuer.) 3. LOHNSUMMENSTEUER Steuerpflicht: Lohnsummensteuer wird nur von gewerbest eue rpßichtigen Be trieben erhoben. Das Bestehen einer Betriebsstätte in der Gemeinde i st Voraussetzung für die Heranziehung zur Lohnsummensteuer. Als Betriebsstätte gelten: 1. die Stätte, _an der sich die Geschäftsleitung befindet, 2. Zweigniederlassung, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufs• stellen, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (z. B. Prokuristen) zur Ausübung d es Gewerbes dienen, 3. Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Bemessungsgrundlage der Lohnsummensteuer Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme, di-e im Kalendermonat an die Arbei tnehmer der in der Gemeinde gel egenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der B etriebsstät t e ihren Mittelpunkt h at. Zur Lohnsumme gehören auch die an auswärtig b eschäftigte Arbeitnehmerschaft geleisteten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlich der Betriebsstätt e zuzurechnen, mit der die Arbeitnehmer überw.iegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der R egel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und gel eistet werden. Der Lohnsumme sind weiters Bar- und Sachbezüge zuzurechnen. Auch die Vergütung für die Beschäftigung von Strafgefangenen sind lohnsummensteuerpßichtig. Hierbei ist der Bestand eines Diens tverhältnisses belanglos (Gewerbesteuerrichtlinie L943, Abschn. 111, S. 335) . Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern, Anhaltelagern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrach• ten Per sonen gl eichgestell t, eb en so die den Dienstgebe rn zur Arbeitsverrichtung zugewiesenen politischen Häftlinge (Erl. vom 1. April 1946, A . N. des Bundesministeriums für sozia le V erwaltung, Nr. 4 aus 1946, S. 48). Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 2 v. H. der Bruttolohnsumme. Für Betriebsstätten, die der ,Zweigstellensieuer unterliegen, 2,6 v. H. Bei Betrieben, deren Lohnsumme (d . i. die Lohnsumme aller im österreichischen Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätten zusammengerechnet) im Rechnungs jahr den Betrag von S 60.000.- nicht übersteigt, bleibt von der Jahreslohnsumme ein Betrag von S 18.000.- steuerfrei. Bei den monatlichen Lohnsummensteu er erklärungen können demgemäß S 1590.- von der monatlichen L~hnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Betrag von S 5000.- nicht überschreitet. Maßgebend für die endgültig zu zahlende Steuer ist jedod1 die Jahressumme. Für Betriebe, deren Jahreslohnsumme voraussichtlich 60.000 Sd:iilling überschreitet, empfiehlt es sich deshalb, bei den monatlichen Zahlungen die S 1500.- nid1t abzusetzen, aud:i wenn die Lohnsumme in dem in Frage kommenden Kal endermonat ausnahmsweise nicht höher als S 5000.- war. Diese Freigrenzen gelten ab 1. Jänner 1952. Fälligkeit. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gemäß § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1945, Nr. 39, Staatsgesetzblatt .vom 2. Juli 1945, 11 Stück (Lohnsummensteuergesetz), mit Wirkung vom 1. Juli 1945 spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Lohn1mmmensteuererklärung beim Stadtsteueramt des Magistrates Steyr abzugeben und der Betrag zu·r Einzahlung zu bringen. Die Abgabe der Erklärung kann durch Geldstrafen erzwungen werden. Wird die Steuerzahlung nid:it red:itzei,tig entrid:i t et, so ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszusd:ilag von ! v. H. verwirkt . Außerdem hat der Steuerpflid:itige die entstehenden Mahgebühren und Zwangsvollstredc.ungskosten zu tragen. !81

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2