Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

b) nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt werden. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich nach Art und Hubraum des Fahrzeuges. Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Entrichtung der Steuer: Ab 1. Juli 1952 ist die Steuer ohne amtliche Festsetzung durch Anbringung von Stempelmarken auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils im voraus für die Dauer eines Jahres zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: BG. vom 27. Mai 1952, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952. Außerdem wurden durch die Finanzämter die Vermögensabgabe, Vermögenszuwad1sabgabe und die Aufbringungsanlage bearbeitet. II. G e b ü h r e n I. GRUNDSTEUER Steuerpflicht: Die Gemeinde ist berechtigt, von dem in ihrem Gebiet gelegenen .,Grundbesitz" eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 'Grundsteuerges.).· Grundbesitz ist: 1. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Berechnung der Grundsteuer. Für die Besteuerung ist der Einheit-swert des zu versteuernden „Grundbesitzes" maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Einheitsbewertungsgesetzes vom Finanzamt festgestellt wird (§ 10 Grundsteuergesetz). Einsprüche wegen zu hoher Bewertung sind deshalb an das Finanzamt zu richten. Das Finanzamt ermittelt durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) den Steuermeßbetrag (§§ 11 u.12 Grundsteuerges.). Die Gemeinde setzt jährlich den auf den Steuermeßbetrag anzuwendenden Hebesatz in Prozenten fest und errechnet so die Grundsteuer. Der Hebesatz für die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr gelegenen Grundstücke beträgt seit 1. Jänner 1950 420 %, für Land- u. forstwirtschaftlich genutzte Betriebe seit 1. Jänner 1948 400 %. Bei Altbauten trat die Grundsteuer an Stelle der bis 31. März 1941 in Red1tskraft gestandenen Landes- und Gemeindeabgaben betreffend den Grund- und Gebäudebesitz und Mietaufwandes (das sind Mietaufwandabgabe, Kommunalabgabe auf den Mietaufwand und Bodenertrag, Landesgebäudesteuer, Bodenwertabgabe, Zinsgroschensteuer und Landesgrundsteuer). Die vorgenannten Abgaben erstarrten in ihrer ursprünglichen Höhe und gelangte die Summe als Erstarrungsbetrag zur Vorschreibnng. Der Erstarrungsbetrag wurde durch Gemeinderatsbeschluß vom 28. Februar 1950 mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 auf das Doppelte des Ursprünglichen erhöht. Festsetzung der Grundsteuer. Bei Entstehen der Steuerpflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicqer Bescheid, aus dem alle für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse sowie die Fälligkeitstermine zur Entrichtung der Steuer zu ersehen sind. Die im Steuerbescheid festgesetzten Raten sind in den Folgejahren ohne Erteilung eines weiteren Besd1eides bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Fälligkeitstermin ist, soweit nicht im Bescheid besonders angegeben, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Billigkeitsrichtlinien auf dem Gebiete der Grundsteuer. Zur Vermeidung von besonderen Härten kann die Gemeinde auf Grund des Billigkeitsrichtliniengesetzes vom 7. April 1941 (RSTBI. 30, S. 257) di.e Steuer in besonders gearteten Fällen ermäßigen oder erlassen. Die Richtlinien treffen besonders zu bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt. Weiters gewährt das bestehende Recht Steuererleichterungen für Neubauten, soweit die hiefür maßgebenden Verhältnisse zutreffen. 2.85

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