Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht erstreckt sieb nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif: Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlid:i 5 v. Tausend. Fälligkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼. 6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: 1. Die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütem im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. Die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine eigenen Zwecke (Werkverkehr). St euersätze: Ab 1. August 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; b) im Personen- und Gepäcksve rkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförderungs• entgeltes; · c) im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Beförderungsentgeltes; d) im Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz- und Miet• wagen 3 v. H .; e ) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen gebunden sind, 2 v. H. Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem Pauschbetrag von jä·hrlicb S 208.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und mit e inem Pauschalbetrag mit jährlich S 104.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Anhänger eingehoben. Ferner ist ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr befördert, verpflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sid1 zu führen , oder, wenn er da s Kraftfahrzeug nicht selbst lenkt, den Fahrer mit e inem solchen Fahrtausweis auszustatten . Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebss tätte) des Unternehme:rs in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Die Höhe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt S 35.- je angefangen e Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraft• fahrzeuges. Ein e Fahrt im Güterfernverkehr li egt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohn sitz oder Betriebsstätte) befördert wird. Monatliche Absdilagszahluogen: Monatliche Absd:ilagszahlungen nach dem im abgelaufenen Kal endermonat ·erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetzliche Grundlagen: Beförderungsgesetz 1953. Im Güterfernve rkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändl er und Marktviktualienhändler clie Entrichtung der Beförderungssteuer im Pausd:iwege möglich. Di ese Steuer b eträgt pro t und Jahr: für ein Kraftfahrzeug mit einer Nutzlast bis zu 1 t 300 S bis zu 2 t 4-00 S bis zu 3 t 500 S bis zu 4 600 S bi s zu 5 t 700 S über 5 t 1000 S Der Pauschbe trag ist in vier gleichen Vierteljahresraten unaufgefordert jeweils b is zum 20. 3., 20. 6., 20. 9., uod 20. 12. an jenes Finanzamt einzuzahlen, weldies für di e Verwaltung der vom benützten Kraftfahrzeug zu entrichtenden Kraftfahrzeu gs teuer zuständig ist. 7. KRAFTFAHRZEUGSTEUER Gegenstand der Steuer: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen: a) in einem inländi schen Zulassu~gsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge; 283

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