Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpfl ichtig. Berechnung und Bemessungsgrundlage: Unterscheidung zwischen Gewerbesteuer nach dem Ertrag, dem Kapital und daneben die Lohnsumme. Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe- . kapital zusammen. Der Steuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu ent• richtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer • sind 8 Prozent Bundeskammerumlage und 24 Prozent Landeszuschlag, zusammen 32 Prozent Zuschläge, zuzurechnen. Die GewerbeslJ!uer wird vom Finanzamt bemessen und e~rechnet, fließt aber dem Gemeindefiskus zu. Fälligkeiten: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November jedes Jahres. Das Gewerbesteueränderungsgesetz 1951, BG. v. 18. Juli 1951, BGB!. Nr. 178, brachte teilweise Aenclerungen des seinerzeitigen Gewerbesteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGB!. Nr. 145, doch sind diese Bestimmungen erst erstmalig für das Kalenderjahr 1952 anzuwenden. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Un ternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Steuermaßstab: Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist- bzw. Soll-Umsatz). Steuertarif: Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: 1,7 % für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Sduot oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren; 1,8 % für Großhandelsumsätze; 5,25 % für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagungszeitram grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorausza hlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des folgenden Monats. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhn!. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Steuergegen stand : Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslandsvermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit (Freibetrag für natürliche Personen): a) S 10.000.- automatisch, b) S 10.000.- für die Ehefrau, c) S 10.000.- unter bestimmten Voraussetzungen. Beschränkte Steuerp;flicht: . 1. Natürliche Personen, die ,m Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geichäftslei tung noch ihren Sitz im Inland haben. 281

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