Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

3. Drittes Rückgabegesetz, BGB!. .Nr . 208/ 1949. 4. Bundesverfa ssungsgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 210 über die Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche ans Dien st verhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft. ;:, . Preisr egelungsgesetz 1950, BGBl. N r. 19,1, 6. Beamtenentschädigungsgese tz, BGB!. N r. 181/ 1952. 7. Bundes verfassungsgeset z vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 182 über die Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßr egelung im öffentlichen Dienst an P er sonen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181 fall en. 8. lnvestitionsbegünstigungsgestz 1951, BGB!. Nr. 192. 9. Energieanleihegesetz 1953, BGB!. Nr. 50. 1() . Spa rbegünstigungsgesetz, BGB!. Nr. 51/ 1953. 11. Elektrizität sförd erungsgesetz 1953, BGB!. N r. 113. 12. Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGB!. Nr. 119. Hingegen sind alle sonstigen Vorschr iften auf dem Gebiete der Veranlagung zur E inkommen st euer und auf dem Gebie te des Steuerabzuges (ausgenommen Steue r abzug vom A rbeitslohn), soweit sie sich nid1t ausdrücklich auf das Kalenderjahr 1954 bez iehen, nicht mehr anzuwenden. Besa lznngskostenbei t rag vom Einkommen und Vermögen. Zur Si cherung der Bedeckung der Besatzungskosten werden Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen und vom Vermögen eingehoben. Besatzungskostenbeiträge haben all e P ersonen zu entrichten, die der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer oder der Ve rmp genss t euer unterliegen . Der Besatzun gskostenbeitrag vom Einkommen beträgt ab 1. Jänner 195i (BG. vom 15. Dezember 1950, BGBL. N r. 25) 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege e rhobenen Einkommensteuer. Der Besa tzungskostenbeitrag vom Vermögen (lt. BG. vom 17. Dezember 1951, BGBL. Nr. 19) beträgt allgemein 1,5 v. H . des Vermögens, das in dem für den 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Vermögenssteuerbescheid als steuerpflichtiges Vermö gen fe stgese tzt ist , mindest en s aber S 120.-. Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag Zur Erhöhung der Mittel, die dem durch da s BG. vom 16. Juni 1948, BGB!. Nr. 130, errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zufließen, wird ein Wohnhaus-Wiederaufba ubeitrag vom Einkommen eingehoben. Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitra g beträgt ab 1. Jänner 1951 (lt. BG. vom 15. Dezember 1950, BGB!. Nr. 25) 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege er• ho benen Einkommenst euer. Besatzungsko st enbeitrag vom Einkommen und Woh'llhaus-Wiederaufbaubeitra g we rd en gemein sam mit der Einkommensteu er ein gehoben. 2. LOHNSTEUER Lohnst euer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Veranlagungsweg, sonde rn im Abzugsweg eingehoben wird . Die lohnst euerr echtlichen Bestimmungen sind in den § 36- 83 EStG 1953 und in den Durchführungsb estimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Ar be its lohn (DE-LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nachmonats abzuführen. Kinde rbeihilfe. BG. v. 16. Dezember 1950, BGB!. Nr. 31. Zur Erleichterung der Ve r so r gung der in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise mit Beda rfsartikeln wird unter gewi ssen 'Voraus setzungen Kinderbeihilfe gewährt. Der Aufwand an Kind erb eilülfe w ird vom Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe get r agen. Die erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht. Ein allfälliger Abgang wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen. Der Beitrag des Dienstgebers zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe ist von der Summe der Arbeitslöhn e zu errechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gezahlt wor den sind. 279

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