Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

Steuern und Gebühren (Das Wichtigste für den Steuerpßichtigen) I. Bundessteuern 1. EINKOMMENSTEUER Steuerpflicht. U n bes ehr ä n kt steuerpflicht_ig (mit sämtlichen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. - Beschränkt steuerpflichtig (nur mit den inländischen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlid,en Aufenthalt haben. Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage. a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalender jahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag von den zu b) bezeidmeten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben nnd nach Abzug der Sonderansgahen. b ) Die sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte ans Land- uud Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kap' talvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpaditung, 7. Sonstige Einkünfte. Lnter Einkünfte sind Reineinkünfte gemeint. Eink ünfte sind: 1. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. 2. Bei den anderen Einkunftsarten der Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dann die Sonderausgaben, die im § 10 abschließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nach allfälligem Abzug der Verlustvorträge und Ueberbelastungsbeträge gern . § 33 zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Anwendung des Tarifes. Tarif. Die Steuer seihst wird an Hand der Tabelle abgelesen. Steuergruppe I Ledige und ihnen Gleichgestellte, Steuergruppe II Verheiratete, Steuergruppe III Steuerp'flichtige mit Kindern. Das Einkommensteuerrecht wurde im Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, •betreffend die Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1953-EStG 1953) neu verlautbart. Die in den folgenden Bundesgesetzen enthaltenden Vorschriften betreffend die Einkommensteuer werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 1. Drittes Rückstellungsgesetz, BGBI. Nr. 54/1947. 2. Siebentes Rückstellungsgesetz, BGBI. Nr. 207/1949. 277

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