Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1955

Etwas über das Wechselrecht In der gegenwärtigen Zeit der Geldknappheit sind Gewerbetreibende eher geneigt für Waren, die •sie einkaufen müssen und nicht sofort bar bezahlen können, einen Wechsel zu unterschreiben. Vertreter kommen u. bieten Waren an, die dtringend benötigt werden und reden auf Gewerbetreibende solange ein, bis sie sich entschließen einen Wechsel zu untersclueiben. Dies kann zu schwerwiegenden Folgen führen, falls der Unterfertigte mit den Bestimmungen des Wechselrechtes nicht genau vertraut ist. Es soll daher nachstehend versucht werden, da·s Wichtigste über den Wechsel kurz zusammenzufassen. Der Wechsel ist eine mit gesetzlichen Merkmalen ausgestattete Urkunde. Er bedarf zu seiner Gültigkeit einer bestimmten Form d. h . er muß bei sonstiger Ungült,igkeit bestimmte Merkmale enthalten. Wird gegen diese Form nur in einem einzigen Punkt gefehlt, so ist der Wechsel ungültig. Es gibt sogenannte eigen e oder Sola-Wechsel. Hier ver• · spricht der Aussteller selbst die Zahlung · einer bestimmten Summe (,,Am ... zahle ich") und den sogenannten gezogenen Wechsel. Der Aussteller weist einen an• deren, (den Bezogenen) an, eine bestimmte Geldsumme an den Empfänger zu zahlen (,,Am ... zahlen Sie"). Die gesetzlichen Bestandteile des gezogenen ·w echsels sind: 1. Name des Empfängers, 2. Unterschrift des Ausstell ers, 3. Name des Bezogenen, 4. Angabe des Fälligkeitstages, 5. Ort und Datum der Ausstellung, 6. Angabe der Wechselsumme, 7. Die Bezeichnung des Wechsels im Text, 8. Angabe des Zahlungsortes. Mit der Unterschrift des Wechsels ist der Wechselschuldner (der Bezogene) zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet. Der Eigentümer des Wechsels kann die Bezahlung in dreifacher Weise erwirken d. h. er kann den Wechsel wie folgt verwerten: 1. Er kann ihn bis zum Fälligkeitstag aufbewahren und dann dem Bezogenen vorlegen, 2. Er kann ihn schon vor dem Fälligkeitstag zu Geld machen, indem er ihn gegen Abzug von Zinsen (Diskont) einer Bank verkauft oder 3. er kann ihn als Zahlungsmittel benützen, indem er diesen einen seiner Gläubiger zur Einlösung weitergibt. Um zu verhindern, daß der Wechsel . weitergegeben wird und sich der Gewer• betreibende plötzlich einer Bank oder ein em anderen als dem ursprünglichen Gescl1äftspartner als Schuldner gegenüber sieht, muß er auf derr Wechsel folgenden Vermerk anbringen: ,,Nicht an Order"', dies be·sagt, d•aß der Wechsel nicht weitergegeben wer.den darf. Ein Vermerk ,,An Order des Herrn X ..." bedeutet, daß der Wechselschuldner riicht nur au den Herrn X.. .. zu zahlen hat, sondern an jeden anderen, an den der Herr X. den Wechsel weitergegeben hat und der ihn dem Sclrnldner am Fälligkeitstage präsenti ert. Gibt nur Herr X. den Wechsel weiter, so schreibt er auf der Rückseite des Wechsels einen Uebertragungsvermerk (Indossament). Der Vermerk lautet: ,,Für mich an Firma NN., ·Ort, Datum, Unterschrift des Herrn X." ~ 0- w W C"I(/) 0- (/) Z C"I <( C er <( J! ~ I .! ..'.i ...J GI 0 1- z 0 er ~ 0 ~ w '· o _05 J .: a. >, 0 I .! w VI .J Führendes Restaurant mit großen Sälen fü r Tanz, Variete, Konzerte u, Kulturveranstaltunge n, Anerkannt ,9ute Kü ch e, gepflegte Ge-· tränke, prachtvolle Gartenan lagen, Tanz im f reien, zentrale, ru hige Lage, Treffpunkt aller fremden, R,.,Mu,anl 1 501 275

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