für die Zukunft durch die aus Parteiabschriften zusammenfließende Urkunden¬ Noch im sammlung. Das „Grundbuch“ des Systems 1794 aber lebt weiter. eröffnet Jahre 1861 wird für die „Ortschaft Stadt“ ein Fortsetzungsband (12/2), für den ein bis dahin unbenützter Lederband 1829 Verwendung findet. 3. Die Grundbücher 1880 Im Jahre 1871 bringt das Allgemeine Grundbuchsgesetz die Vereinheit¬ materiellen Rechts der öffentlichen Bücher in lichung des formellen und Oesterreich. Das Grundbuchsformular ist zwar Landessache, aber gleichlautende Grundbuchanlegungsgesetze für die einzelnen Länder, für das Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns das Gesetz 1874 RGBl. Nr. 89, sehen auch die Kon¬ gruenz der inneren Einrichtung aller Grundbücher aller Länder vor Aber gut Ding braucht Weile: erst im Jahre 1880 wurde das neue, noch heute in Gebrauch stehende Grundbuch für Steyr eröffnet. So ist das Eigen¬ tumsrecht auf das Haus in Zwischenbrücken für Ludwig Werndl um 53.000 fl ö. W. auf Grund des Kaufvertrages vom 12. Mai 1873 noch in dem obge¬ nannten Grundbuch der zweiten Serie einverleibt (12/2 Grundbuchbogen 1); erst die späteren rechtlichen Schicksale dieses Objekts haben im dritten Grund¬ buchsystem (Grundbuch der Katastralgemeinde Steyr, Einlage 1) in drei Ein¬ verleibungen des Eigentumsrechtes ihren Niederschlag gefunden: 1881 für die österreichische Waffenfabriksgesellschaft in Wien, 1891 für die Steyr=Werke Aktiengesellschaft, 1935 für die Steyr=Daimler=Puch Aktiengesellschaft. Das Grundbuch, hier und sonst, ein Register des persönlichen und wirt¬ schaftlichen Lebens! Möge die erfolgreiche Sorge, die erst die Stadt Steyr und dann der Staat in den Grundbüchern von Steyr für die Klarstellung der Liegenschaftsverhältnisse dieser schönen Stadt aufgewendet haben, bei deren Bewohnern und Besuchern nicht ohne dankbare Anerkennung und Verwertung bleiben. Anmerkungen 1) Dgl. m. Aufsatz „Ueber die alten Wiener Grundbücher“ im Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, Band 9 (1951), S. I10—118. 2) E. Trinks in den Mitteilungen des Oberösterr. Landesarchivs 1. Band 1950, S 49, der die Geschichte der oberösterr. Grundbücher kurz schildert. 3) Dgl. zu diesen Quellen: Zibermapr Das oberösterr. Landesarchiv in Linz, dritte Auflage 1950; E. Trinks, Die Bestände des oberösterr. Landesarchivs Mittei¬ lungen I, S. aff; A. Hoffmann Die Quellen zur Geschichte der Wirtschaft im Lande ob der Enns, Mitteilungen I, S. 107ff. 4) Dessen tatkräftiger und gastfreundlicher Leiter Mag.=Rat Dipl.=Afm. Dr. Erlefried Krobath hat auch meinen Beitrag angeregt. 4 5) Abaedruckt bei St. Kräckwitzer, Vollständige Sammlung aller Ober=Oesterr. Gesetze, Bd. XXXVI 1772. 6) Cod. Austr. VI, S. 755. 7)Daß ich diese Durchsicht außerhalb der Amtszeit vornehmen konnte, danke ich — un¬ der besonderen Güte des Gerichtsvorstehers ter Vermittlung des Kulturamts Dr. J. Werndle. 8)Dieses Haus ist bei J. Arenn als Stadtschmiede, Pfarrstiege 2, auf S. 7 angeführt. 9) Pgl. J. Krenn, S. 100. 10) Dgl. J. Krenn, S. 45, 50, 51. 11) Genaueres über die Entstehungsgeschichte der beiden Patente hoffe ich nächstens an anderer Stelle berichten zu können. 12) Oberösterr. Landesarchiv, Akten der Landesregierung, Nr. 6419, Nr. 857. 13)Die eingepreßten Jahreszahlen geben nicht das Alter des Grundbuches, sondern des Einbandes an sollten daher nicht wie von J. Krenn („Gb. 1855“) zur Kennzeich¬ nung der zweiten Grundbuchserie verwendet werden. 91
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