Gründe Oberösterreichs im Gange; sie hatten zum Grundbuchspatent Leo¬ pold II. vom 24. Juli 1791 und zu dessen Reproduktion unter Franz l. am 2. November 1792 geführt.!) Wie sollten die Grundbücher nach dem oberösterr. Grundbuchspatent ein¬ gerichtet sein? Das neue Patent bezog sich nicht auf alle nichtlandtäflichen Liegenschaften Oberösterreichs, sondern nur auf untertänige Häuser und Gründe, betraf aber damit auch die sieben landesfürstlichen Städte, da sie außer den bürgerlichen Häusern, über die sie schon 1773 Grundbücher angelegt hatten, auch untertänige Gründe (Rustikalien) besaßen. Für diese Städte bestimmte also das Patent (§ 3 II), sie sollten die alten Grundbücher, sofern sie sie weiterzuführen wünsch¬ ten, der Landesregierung vorlegen, die durch eine Kommission untersuchen und entscheiden lassen werde, ob sie den neuen Anforderungen entsprächen. Aber die Stadt Steyr machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, son¬ dern entschloß sich, für alle ihre Realitäten, bürgerliche und untertänige, Grund¬ bücher nach dem neuen Patent anzulegen, was sie am 8. April 1793 der Lan¬ desregierung unter Anschluß des von ihr in Aussicht genommenen Grundbuch¬ formulars mitteilte.!) So kamen 1794 die zweiten Grundbücher der Stadt Steyr zustande, die erst später in Ganzlederbände mit blindgepreßten Stadtwappen und Jahres¬ zahlen (1829, 1833, 1839) gebunden wurden.!) Im Mittelpunkt der neuen Einrichtung steht das zehnbändige „Grund¬ buch“ dessen „Grundbuchseinlagen“ die Angaben des Grundbuchs und des Satzbuchs des vorangegangenen Systems 1773 vereinigen und übertreffen, indem sie nicht nur die Besitzer und die privatrechtlichen Natural= und Geld¬ lasten, sondern auch die „Gaben“ (Steuern) und die „Gefälle“ (Gebühren) ausweisen. Diese Bereicherung des Inhalts ist auf Vorschläge der Landes¬ regierung und der Stände in Linz zurückzuführen; die Verlegung des Schwer¬ punkts vom Satzbuch auf das Grundbuch haben die Wiener Zentralstellen, ins¬ besondere als deren Exponent der Referent der Obersten Justizstelle, Franz Georg von Keeß, hinzugefügt. Für die Aufnahme der Urkunden über Besitzerwechsel und Belastung war im Patent 1792 ein „Urkundenbuch“ vorgesehen; es „kann aus mehreren Teilen bestehen, und wird in das Gewährbuch und Satzbuch abgesondert (§ 38). Von dieser Zweiteilung des Urkundenbuches hat Steyr diesmal Ge¬ brauch gemacht. Die alten Namen bedeuten nun freilich ein Neues. Die Zeit der Gewähreinträge („N. N. hat empfangen Nutz und Gewer eines Hauses hie zu Wien am Hochenmarkht. .. als das von X. Y. um 300 tl mit Kauf 22 an ihn kommen ist...), die durch Jahrhunderte die Gewährbücher gefüllt hatten, ist vorbei; dieses Gewährbuch (in 7 Bänden) enthält für jeden Grund¬ buchseintrag abschriftlich das Grundbuchsgesuch der Partei, die Eintragsbewil¬ ligung des Stadtmagistrats, den Kaufvertrag. Ganz ebenso ist der Inhalt des Satzbuches (in 14 Bänden); nur stehen anstelle der Kaufverträge die Schuldbriefe oder ähnlichen Urkunden (z. B. Heiratsbriefe). So wurden die zweiten Grundbücher von Steyr seit 1794 (der im Patent 1792 bestimmte Anfangstermin vom 1. November 1793 war auf 31. Januar 1794 verlegt worden) geführt. Die im Jahre 1848 ausgelöste Gerichtsreform bringt die Verstaatlichung der Grundbücher; mit Ende Mai 1850 beschließt der Magistrat der Stadt Steyr seine Tätigkeit in Grundbuchsachen; der Grund¬ buchführer seines Grundbuchamtes (Neuber) übergibt die Grundbücher an das k. k. Bezirksgericht Steyr, das sie zunächst in gleicher Art fortführt. Die kaiserliche Verordnung, 1851 RGBl. Nr. 67 erlassen, „um die den Realkredit lähmenden Verzögerungen in dem Landtafel= und Grundbuchsgeschäfte zu be¬ seitigen, und die dringend gebotene Beschleunigung desselben herbeizuführen“ schaltet Gewährbuch und Satzbuch von weiterer Benützung aus und ersetzt sie 90
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