Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1954

Häuser und Realitäten“ widmet jeder Liegenschaft unter Beifügung des Be¬ sitzernamens (z. B. „Aennetschlägers Johann Hauß in der Stadt in Grien Marckt") ein Blatt, das dazu bestimmt ist, in zeitlicher Reihenfolge Einträge über Besitzerwechsel aufzunehmen (z. B. „Vermög des sub dato 27t Febr. 783 errichteten sub praes: 10t Martij in Thomo 2t Instr: Fol 145 eingetragenen Kaufs=Contract pr 3600 fl ist die Johann Ainnetschlägerische Huefschmiedts¬ behausung in der Stadt sub No 59 dem Johann Mesner Huefschmidsgesöllen von Linz gebürtig kauflich überlassen, und zuegeschrieben worden“.)*) Der zweite Bestandteil der Grundbuchseinrichtung 1773 ist das „Saz=Buch derer auf die bey der kayl: königl: und Landesfürstl. Stadt Steyr in der Einlaage stehende burgerliche Häuser, und Realitäten beschechende Vormerckun¬ gen. Auch hier beginnt das Blatt mit der Angabe des Hauses und des Be¬ sitzers (wie im Grundbuch). Dann folgen unter der allgemeinen Bezeichnung „Hierauf hafftende Onera Einträge über die „Fürmerkung“ von Schuldbrie¬ fen, deren Beträge rechts am Rand in fl. und kr. ausgeworfen sind; eine links anschließende Spalte ist zur fortlaufenden Numerierung der Lasteneinträge bestimmt (z. B. „1. — Den 14 Jenner 774 ist fürgemercket worden lauth Schuld Obligation dat: Steyr 1 8bris 767 Andre Schefftlmayr mit 100. Vide Tom. 1 Instr. Fol. 230“. Darunter; „2. — Den 17 Jenner 778 seynd fürgemercket worden die Joh. Annetschläger' 2 Kinder laut Schuldbrief ddo 19 Ebris 774 mit 1250. — Vide Tom. 1 Instr. fol: 361“. Aber mitten unter den Lasteneinträgen ist auch hier der Besitzerwechseleintrag eingeschoben (für Johann Mesner), den wir schon aus dem Grundbuch kennen, und eine eigene Spalte zur Linken, überschrieben mit „Neue Possessores“ ist dazu bestimmt, den Namen des Erwerbers besonders hervorzuheben. Es ist klar: damit ist ein Buch geschaffen, das mit dem niederösterr. Satzbuch, einer zeitlich angeordne¬ ten Sammlung von Auszügen aus Verpfändungsurkunden, nur mehr dem Na¬ men gemein hat, ein Buch, neben dem das parallel geführte „Grundbuch“ ent¬ behrlich scheint, ein Buch, das man nach seiner zentralen Bedeutung als Haupt¬ buch bezeichnen könnte, ein Buch, das ohne Zweifel nach dem Vorbild des bahn¬ brechenden Hauptschuldenbuchs der Oberösterr. Landtafel 1754 angelegt wor¬ den ist, womit die Urheber der städtischen Grundbücher 1773 der allgemeinen Weisung des Fürmerkungspatentes, sich an das Muster der oberösterr. Land¬ tafel zu halten, entsprochen, dagegen die speziellen Vorschläge für die Aus¬ gestaltung der Bücher ignoriert haben. Auch die im Fürmerkungspatent enthaltere Anweisung hatte die Ver¬ bücherung von Abschriften über die in den Einträgen genannten Rechts¬ geschäfte vorgesehen und diese Abschriften auf Gewährbuch und Satzbuch auf¬ geteilt. Es ist wieder Landtafelrecht, wenn in der Grundbuchseinrichtung der oberösterr. Städte nur ein „Instrumentenbuch“ für diesen Zweck bestimmt wird. Der Wert, den die Stadt Steyr ihren neuen Grundbüchern beilegte, kommt nicht nur in dem Pergament, in das sie die Bände kleidete, sondern auch darin zum Ausdruck, daß die Bestätigung des Eingangs der Gesuche („Präsentatum 77 am...) und die Bewilligung der Einträge („Intabuletur") im Namen des bis 1781 Richard von Paumgartten —) erfolgten Bürgermeisters selbst — 2. Die Grundbücher 1794. Einhundertzwanzig Jahre lang ist die nach 1754 errichtete oberösterr. Land¬ tafel, an der auch Steyr Anteil hattete), geführt worden; erst nach 1874 durch das Grundbuch Linz für landtäfliche Liegenschaften ersetzt worden. Nur zwan¬ zig Jahre Lebensdauer waren den schönen Grundbüchern von Steyr 1773 be¬ —in Linz — auf Betreiben der oberösterr. Stände schieden. Seit 1785 waren und Wien Vorbereitungen für Grundbücher über die untertänigen Häuser und 89

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